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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 496. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vor dem Hintergrund des Coronavirus SARS-CoV-2 einen zweiteiligen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 15. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 gefasst. Konkret wird eine neue Gebührenordnungsposition 14223 für videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte Mitarbeiter gemäß § 3 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung in den EBM aufgenommen und die Möglichkeit zur Abrechnung des Technikzuschlags nach der Gebührenordnungsposition 01450 ermöglicht.

Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

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