ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2020Änderung des Vertrages über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderung des Vertrages über den Datenaustausch (Anlage 6 BMV-Ä)

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung des Vertrages über den Datenaustausch
(Anlage 6 BMV-Ä)

1. In § 1 Absatz 2 werden nach Nummer 17 folgende Nummern 18 und 19 angefügt, die Nummerierungen der nachfolgenden Fußnoten ändern sich entsprechend:

18. den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes10

10 Gilt für Datenlieferungen ab dem 1. Abrechnungsquartal 2021.

19. die Vertragsnummer nach § 293a Abs. 1 Satz 4 SGB V11

11 Gilt für Datenlieferungen ab dem 1. Abrechnungsquartal 2021.“

2. § 14a wird wie folgt gefasst:

§ 14a [gestrichen] 21

21 Gilt für Datenlieferungen ab dem 3. Abrechnungsquartal 2019.“

3. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 5: Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V

4. § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für ärztliche Leistungen

Näheres zur Übermittlung der Daten für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen nach § 106a Abs. 1 SGB V regeln die Vertragspartner auf Landesebene. § 297 SGB V ist zu berücksichtigen.

5. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 [gestrichen] 22

22 Gilt für Datenlieferungen ab dem 3. Abrechnungsquartal 2019.“

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18

Weiterleitung der Datensätze

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. die Krankenkassen übermitteln den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V die Datensätze nach § 16.

(2) Die Fristen zur Lieferung der verschiedenen Daten gemäß § 16 richten sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfvereinbarung.

Artikel 2

Inkrafttreten

1. Die Änderungen treten zum 1. April 2020 in Kraft.

2. Die Streichungen nach Nrn. 2 und 5 gelten für Datenlieferungen ab dem 3. Abrechnungsquartal 2019.

Berlin, den 06.05.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote