ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2020Rechtsreport: Steuervergehen kann Approbationsentzug rechtfertigen

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Rechtsreport: Steuervergehen kann Approbationsentzug rechtfertigen

Berner, Barbara

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Schwerwiegendes und beharrliches steuerrechtliches Fehlverhalten ist unvereinbar mit der Würde des Arztberufs. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden. Denn ein solches Verhalten zeige, dass sich ein Arzt im eigenen finanziellen Interesse über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetze. Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt über einen langen Zeitraum hinweg seine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht beziehungsweise nicht vollständig erklärt. Das Gericht stellte fest, er habe mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von rund 155 000 Euro für die Allgemeinheit bewirkt. Solche Steuerhinterziehungen seien gravierende Straftaten, welche mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stünden. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger auf Anraten seiner steuerlichen und finanziellen Berater oder auf eigene Initiative gehandelt habe. Er habe das „Geschäftsmodell“ bewusst für sich genutzt und auch keine Reue gezeigt.

Ein Arzt ist nach Meinung der Gerichte unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben, wenn er ein Fehlverhalten zeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist und er aufgrund dessen Ansehen und Vertrauen verspielt, die für die Ausübung des Arztberufs unabdingbar notwendig sind. Die Annahme der Unwürdigkeit erfordere auch nicht die Verletzung berufsspezifischer Pflichten. Es liege bereits eine mittelbare berufsspezifische Pflichtverletzung vor, wenn der Arzt sein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit nicht ordnungsgemäß versteuere. Zwar rechtfertige nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit. Dies sei jedoch regelmäßig dann der Fall, wenn es sich um ein schwerwiegendes, beharrliches Fehlverhalten handele und der Arzt seine eigenen finanziellen Interessen strafbewehrt über die der Allgemeinheit stelle. Obwohl der Arzt im vorliegenden Fall erklärte, in den zurückliegenden Jahren seine Steuern gezahlt zu haben, hat das Verwaltungsgericht nach Meinung des OVG zutreffend ausgeführt, dass durch einen bloßen Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden könne. Das gelte insbesondere dann, wenn wie hier Anhaltspunkte für Reue nicht erkennbar seien.

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2020, Az.: 13 A 296/19 RAin Barbara Berner

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