BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte: Abrechnungsempfehlungen


Bekanntmachungen
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 07.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgenden, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer in seiner 1. Sitzung am 29.10.2019 (Wahlperiode 2019/2023) befürworteten Abrechnungsempfehlungen verabschiedet:
(1) Druckmessungen zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve (FFR) und/oder der „instantaneous wave-free ratio“ (iwFR) analog Nr. 649 GOÄ „Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung -“
Gebühr beim 1,0 / 2,3 / 3,5fachen Satz
Euro 37,89 / 87,14 / 132,60
Die Applikation von Medikamenten im Rahmen einer Bestimmung der koronaren Flussreserve ist zusätzlich berechenbar.
Die Nr. 649 GOÄ analog ist für die Abrechnung der Druckmessung zur Bestimmung der fraktionellen Flussreserve und/oder der „instantaneous wave-free ratio“ einmal für den Bereich der rechten Koronararterie, einmal für den Bereich des Ramus interventricularis anterior der linken Koronararterie, ggf. einschl. deren Hauptstamms, und einmal für den Bereich des Ramus circumflexus der linken Koronararterie, ggf. einschl. deren Hauptstamms, insgesamt also je Herzkatheteruntersuchung maximal dreimal berechnungsfähig.
(2) Vestibulär evozierte myogene Potenziale (VEMP), zervikale (cVEMP) und/oder okuläre (oVEMP) Ableitung, auch beidseits analog Nr. 1408 GOÄ „Audioelektroenzephalographische Untersuchung“
Gebühr beim 1,0 / 2,3 / 3,5fachen Satz
Euro 51,76 / 119,05 / 181,16
Die Nr. 1408 GOÄ analog ist neben Nr. 1408 GOÄ berechenbar, sofern unterschiedliche Leistungen vorliegen.
Bei sowohl zervikaler als auch okulärer VEMP-Ableitung in einer Sitzung würde ein ggf. entstandener zeitlicher Mehraufwand ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.