ArchivDeutsches Ärzteblatt27-28/2020Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch nieren-insuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch nieren-insuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – vereinbaren zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemiedie folgende Änderung der

Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch nieren-insuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung vom 23.März 2020 wird wie folgt gefasst:

Artikel 1 tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 30. September 2020 außer Kraft.

Berlin, den 11.06.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

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