ArchivDeutsches Ärzteblatt27-28/2020Rechtsreport: Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

MANAGEMENT

Rechtsreport: Antrag auf Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Berner, Barbara

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Ein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren kann zurückgenommen werden, bis die Auswahlentscheidung Bestandskraft hat. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Geklagt hatte ein Arzt, nachdem er in einem Nachbesetzungsverfahren einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) unterlegen war, mit der der abgebende Arzt eine überregionale BAG gründete. Infolge der Klage zog der abgebende Arzt seinen Nachbesetzungsantrag zurück.

Endet die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, kann die Praxis nachbesetzt werden. Entscheidet der Zulassungsausschuss, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Vertragsarztsitz aus und erstellt eine Liste der eingehenden Bewerbungen. Unter den Bewerbern hat nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V der Zulassungsausschuss beziehungsweise der dagegen angerufene Berufungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Anträge auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens können nach Meinung des BSG noch zurückgenommen werden, bis die Auswahlentscheidung bestandskräftig ist. Im vorliegenden Fall war sie das nicht, da der Kläger den Bescheid der KV zur Nachbesetzung angefochten hatte.

Das Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich-​rechtlicher Zulassung und privatrechtlich übertragbarer Arztpraxis als Vermögensgegenstand spreche für die Befugnis eines Antragstellers, den Antrag auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 SGB V zurückzunehmen. Wenn der abgebende Arzt nicht bereit sei, die Praxis an den von den Zulassungsgremien ausgewählten Praxisnachfolger zu veräußern, scheitere das Nachbesetzungsverfahren. Der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens hänge somit ohnehin vom Willen und von der Mitwirkung des abgebenden Arztes ab. Bis zur Praxisübergabe erwerbe auch der ausgewählte Bewerber noch keine gesicherte Rechtsposition. Das BSG verkennt zwar nicht, dass der abgabewillige Arzt seine weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu nutzen kann, um Einfluss auf die Auswahlentscheidung zu nehmen. Praxisinhaber könnten aber nicht gezwungen werden, ihre Praxis gegen ihren Willen zu veräußern.

BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, Az.: B 6 KA 20/19 R, B 6 KA 20/18 R RAin Barbara Berner

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote