ArchivDeutsches Ärzteblatt29-30/2020Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2

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Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – vereinbaren im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Ergänzung der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung – Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte) die nachstehenden Änderungen der

Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2

vom 23. März 2020

Artikel 1

Änderung der Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2

1. In § 1 Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

2. In § 2 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

3. In § 3 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

4. In den Protokollnotizen werden die Wörter „31. Mai 2020“ durch die Wörter „15. September 2020“ ersetzt. “

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 15.06.2020 in Kraft.

Berlin, den 15.06.2020

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

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