MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen im 3-D- und/oder 4-D-Verfahren


Die Abrechnung neuartiger Untersuchungsmethoden auf der Grundlage der zuletzt im Jahr 1996 aktualisierten Leistungsbeschreibungen und -bewertungen des Abschnitts C VI. (Sonografische Leistungen) führt regelmäßig zu Problemen bei der Auslegung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). So ist beispielsweise in der Allgemeinen Bestimmung Nummer 7 zu Abschnitt C VI. GOÄ geregelt, dass die sonografische Untersuchung eines Organs die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen erfordert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie mit der neuartigen und im Gebührenverzeichnis der GOÄ noch nicht berücksichtigten 3-D-/4-D-Darstellung sonografischer Leistungen umzugehen ist. Handelt es sich hierbei um eine besondere Ausführung der im Gebührenverzeichnis enthaltenen Ultraschalluntersuchungen im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ, die nur bei der Anwendung des Steigungsfaktors berücksichtigt werden kann, oder ist von einer selbstständigen ärztlichen Leistung auszugehen, die in das Gebührenverzeichnis noch nicht aufgenommen ist und dementsprechend nach der Selbstergänzungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GOÄ die analoge Abrechnung über eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses rechtfertigt?
In der Kommentarliteratur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Auch die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage uneinheitlich geäußert. Aufgrund des jeweils geringen Streitwertes liegen zudem Urteile höherer Instanzen, die eine Bindungswirkung für nachgeordnete Gerichte entfalten könnten, nicht vor.
Um zu einer einheitlichen Auslegung zu gelangen, hat deshalb der Vorstand der Bundesärztekammer eine vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürwortete Abrechnungsempfehlung verabschiedet und im Deutschen Ärzteblatt vom 15. Mai 2020, Seite A 1088, veröffentlicht. Danach kann die Anwendung des 3-D- und/oder 4-D-Sonografieverfahrens bei bestimmten sonografischen Leistungen wie beispielsweise der farbkodierten Doppler-Echokardiografie des Herzens über den Zuschlag nach der GOÄ-Nummer 5121 analog berücksichtigt werden. Die medizinische Begründung für eine 3-D-/4-D-Darstellung sonografischer Leistungen ist dabei in der Rechnung anzugeben.
Der erhöhte Aufwand durch die Anwendung des 3-D-und/oder 4-D-Sonografieverfahrens ist über diesen Zuschlag abgegolten und kann nicht gleichzeitig bei der Anwendung des Steigerungsfaktors geltend gemacht werden.
Gleichzeitig verdeutlicht auch diese Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer erneut die Notwendigkeit, zeitnah das Leistungsverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts anzupassen, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen. Dipl.-Verw.Wiss. Martin Ulmer
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