ArchivDeutsches Ärzteblatt31-32/2020Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Verordnungsfähigkeit von kontinuierlicher interstitieller Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Verordnungsfähigkeit von kontinuierlicher interstitieller Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege

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Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Verordnungsfähigkeit von kontinuierlicher interstitieller Glukosemessung als Leistung der Behandlungspflege

Vom 18. Juni 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Anlage „Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Leistungsverzeichnis)“ der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wie folgt zu ändern:

I. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

Die Spalte „Dauer und Häufigkeit der Maßnahme“ wird wie folgt gefasst:

„Bis zu 3× tägl.

Bei Erst- und Neueinstellung:

bis zu 4 Wochen.“

II. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

III. Das Sachverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach der Zeile mit der Angabe „Gehen, Hilfe bei“ in der linken Spalte und der Angabe „Siehe Beschreibung Grundpflege / Behandlungspflege“ in der rechten Spalte wird eine neue Zeile mit der Angabe „Glukosemessung, kontinuierliche interstitielle“ in der linken Spalte und der Angabe „Nr. 11a“ in der rechten Spalte eingefügt.

IV. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende

Prof. Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 17.07.2020 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des G-BA (https://www.g-ba.de/beschluesse/4347/).

„11a

Interstitielle Glukosemessung

bei Durchführung einer Intensivierten Insulintherapie

– Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glukosegehaltes mittels Testgerät

– Sensorwechsel bei Bedarf

– Kalibrierung bei Bedarf

Die Leistung ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit:

– einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder den Sensor zu wechseln oder die Kalibrierung durchzuführen oder

– einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Messung nicht selbst vornehmen, das Messergebnis nicht selbst ablesen, den Sensor nicht selbst wechseln oder die Kalibrierung nicht selbst durchführen können oder

– einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, um die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder den Sensor zu wechseln oder die Kalibrierung durchzuführen oder

– einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass sie nicht in der Lage sind, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder den Sensor zu wechseln oder die Kalibrierung durchzuführen oder

– entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung(en) zu erlernen oder selbständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Die Häufigkeit der Glukosemessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.“

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