ArchivDeutsches Ärzteblatt31-32/2020Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Pertussis in der Schwangerschaft

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Pertussis in der Schwangerschaft

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Bekanntmachungen

Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Pertussis in der Schwangerschaft

Vom 14. Mai 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. März 2020 (BAnz AT 14.05.2020 B2), wie folgt zu ändern:

I. Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird in der Zeile „Pertussis“ wie folgt geändert:

1. Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Indikationsimpfung“ wird die Angabe „alle 10 Jahre für“ gestrichen.

b) Im 1. Spiegelstrich werden die Wörter „Frauen im gebärfähigen Alter“ ersetzt durch die Wörter „unabhängig vom Abstand zu einer vorher verabreichten Pertussis-Impfung und in jeder Schwangerschaft für alle Schwangeren“.

c) Der 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wort „enge“ wird die Angabe „alle 10 Jahre für“ vorangestellt.

bb) Nach der Angabe „Haushaltskontaktpersonen (“wird die Angabe „z. B.“ eingefügt.

cc) Nach dem Wort „Geschwister“ wird die Angabe „Freunde“ eingefügt.

2. Die Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Indikationsimpfung“ wie folgt geändert:

a) Im 2. Satz werden nach der Angabe „(Diphtherie-Tetanus-Pertussis)“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Zulassung“ eingefügt.

b) Der 3. Satz „Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.“ wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Impfung zu Beginn des 3. Trimenons (ab der 28. Schwangerschaftswoche); bei erhöhter Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt sollte die Impfung mit dafür zugelassenen Impfstoffen bereits im 2. Trimenon erfolgen. Ist in der Schwangerschaft keine Impfung erfolgt und liegt die letzte Impfung 10 oder mehr Jahre zurück, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt geimpft werden.“

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 14. Mai 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende

Prof. Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 10. Juli 2020 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des G-BA unter https://www.g-ba.de/beschluesse/4306/.

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