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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 506. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2020 gefasst und Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen 04417 und 13577 für die Abbildung der Kosten für Programmier- und Auslesegeräte kardialer Implantate in den EBM aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

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