BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Befristete Vereinbarung für abweichende Regelungen zur Umsetzung der Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Absatz 2 SGB V, der Vorgaben zur Qualitätssicherung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung und der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (Versorgung i. R. des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – schließen zur akuten Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie die folgende
Befristete Vereinbarung für abweichende Regelungen zur Umsetzung der Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Absatz 2 SGB V, der Vorgaben zur Qualitätssicherung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung und der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (Versorgung i. R. des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Artikel 1
Abweichungen von Regelungen zur Umsetzung der Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Absatz 2 SGB V, der Vorgaben zur Qualitätssicherung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung und der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie
(1) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Umsetzung von Vorgaben zu Fortbildungsmaßnahmen für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte und ihre Praxismitarbeiter oder zu jährlich mindestens durchzuführenden Behandlungen (sogenannte Frequenzregelungen) vorübergehend aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patienten vertretbar ist.
(2) Hat eine Gebietskörperschaft oder eine andere nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde ein auf regional hohe Neuinfektionszahlen reagierendes Beschränkungskonzept erlassen, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Umsetzung von Vorgaben zu Fallsammlungsprüfungen in der Mammographie, zu Dokumentationsprüfungen durch Stichproben, zu Präparateprüfungen in der gynäkologischen Zytologie, zu Hygieneprüfungen in der Koloskopie, zu Konstanzprüfungen in der Ultraschalldiagnostik, zur externen Qualitätssicherung in den Laboren, zu messtechnischen Kontrollen in der Hörgeräteversorgung, zu Wartungsprotokollen in der Balneophototherapie, zu fallbezogenen Besprechungen und Konferenzen oder zu Praxisbegehungen vorübergehend für die Geltungsdauer des Beschränkungskonzepts aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patienten vertretbar ist. Wurde ein Beschränkungskonzept nicht für das ganze Land, sondern regional beschränkt, beispielsweise nur für einen Landkreis in einem Land erlassen, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Aussetzungen, Abweichungen oder Anpassungen nach diesem Absatz für den gesamten KV-Bezirk vorsehen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich ist und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patienten vertretbar ist.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Kassenärztliche Vereinigung zwischen dem 27. März 2020 und dem 30. Juni 2020 abweichend von Vorgaben zur Qualitätssicherung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung Maßnahmen zur Prozess- und Ergebnisqualität aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Versorgung von Patienten vertretbar ist.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann einen Versorgungsauftrag zur ärztlichen Versorgung von Frauen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms teilweise zeitlich befristet aufheben, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss das Einladungswesen zum Mammographie-Screening-Programm gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) ausgesetzt hat. Der Versorgungsauftrag bleibt im Hinblick auf die Durchführung der Abklärungsdiagnostik gemäß § 17 KFE-RL bestehen.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren die Kassenärztliche Bundesvereinigung einmal pro Quartal über die nach den Absätzen 1und 4 vorgenommenen temporären Änderungen sowie über die vorgenommenen temporären Änderungen nach Absatz 2 unter Bezugnahme der zugrundeliegenden Beschränkungskonzepte. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert hierzu den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Artikel 2
Inkrafttreten, Befristung
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 31. März 2021 außer Kraft. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die abweichenden Regelungen zur Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung am 27. März 2020 in Kraft.
(3) Die Vereinbarung tritt unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage mit nationaler Tragweite außer Kraft.
(4) Nach Außerkrafttreten der „befristeten Vereinbarung für abweichende Regelungen zur Umsetzung der Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Absatz 2 SGB V und der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (Versorgung i.R. des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) durch die Kassenärztlichen Vereinigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 27. März 2020 durchgeführte Überprüfungen zu Leistungen und Vorgaben, die im Geltungszeitraum dieser Vereinbarung erbracht wurden oder beachtet werden sollten, sind weiterhin in Übereinstimmung mit den ausgesetzten, abweichenden oder angepassten Maßnahmen nach Artikel 1 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung vom 27. März 2020 beurteilen.
(5) Nach Außerkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführte Überprüfungen zu Leistungen und Vorgaben, die im Geltungszeitraum dieser Vereinbarung erbracht wurden oder beachtet werden sollten, sind weiterhin in Übereinstimmung mit den ausgesetzten, abweichenden oder angepassten Maßnahmen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 4 zu beurteilen.
Berlin, den 26.06.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin