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Rechtsreport: Sozialversicherungspflicht von Vertretungsärzten im MVZ


Wer als Vertretungsärztin beziehungsweise Vertretungsarzt befristet in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig und damit organisatorisch, personell und sachlich vollständig in die vom MVZ bereitgestellte Infrastruktur eingebunden ist sowie nach Stunden bezahlt wird, unterliegt als Beschäftigte/ Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Das klagende MVZ wendete sich gegen einen Bescheid der beklagten Rentenversicherung. Diese hatte im Statusfeststellungsverfahren ermittelt, dass der beigeladene Facharzt für Innere Medizin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Der Arzt war in einem Zeitraum von drei Monaten im MVZ als Vertretung tätig gewesen.
Die Auffassung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses teilt das LSG. Maßgeblich sei im Rahmen des § 7 SGB IV eine Gesamtabwägung der Merkmale, die für und gegen eine Beschäftigung sprechen. Zu betrachten sei das Dienstleistungsverhältnis in seiner tatsächlichen Durchführung, nachdem die Vertragsparteien ihre Vereinbarung abgeschlossen haben. Danach habe sich der Arzt für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 vertraglich verpflichtet, in diesem zusammenhängenden Zeitraum monatlich bis zu 32 Stunden ärztliche Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zu erbringen. Der Arzt sei während seiner Tätigkeit weisungsabhängig und in ein fremdes Unternehmen eingegliedert gewesen. Er habe nur ein untergeordnetes Unternehmerrisiko gehabt. Eine Selbstständigkeit ergebe sich auch nicht aus den Vorgaben des Vertragsarztrechts für das MVZ. Die dem Arzt vertraglich garantierte fachliche Weisungsfreiheit könne nicht ohne Weiteres als ausschlaggebendes Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden. Dass er allein die Befunde erhoben, die Diagnosen gestellt und die Empfehlungen gegeben hat, entspricht nach Meinung des Landessozialgerichts allein seiner (fach)ärztlichen Verantwortung und ist für die Frage der Eingliederung als neutral anzusehen. Diese Stellung kennzeichne jeden Spezialisten.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2020, Az.: L 9 BA 92/18 RAin Barbara Berner