ArchivDeutsches Ärzteblatt35-36/2020Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Bekanntmachungen

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer

gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020, geändert am 31. Juli 2020

Mit Wirkung zum 24. Juni 2020 in der Fassung vom 8. August 2020

im Benehmen* mit

Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD e. V.

Bundesverband Deutscher Laborärzte e. V.

Akkreditierte Labore in der Medizin e. V.

Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e. V.

Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e. V.

Präambel

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden „RVO“) vom 8. Juni 2020 geändert zum 31. Juli 2020 sieht eine Abrechnung der durchgeführten labordiagnostischen Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchzuführenden Leistungen gemäß § 1 Absatz 4 RVO über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (im Folgenden „BAS“) vor. Die Änderung vom 31. Juli 2020 erweitert die Verordnung dahingehend, dass für anspruchsberechtigte Personen bei einem Anspruch auf Testung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) neben der labordiagnostischen Leistung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO ebenfalls über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem BAS abzurechnen sind.

Diese Vorgaben bestimmen das Nähere zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 RVO in Verbindung mit § 7 Absatz 5 RVO und § 7 Absatz 4 Nummer 1 RVO der Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 und § 10a RVO.

1 Vorgaben für die Erfüllung der Plichten der Leistungserbringer gemäẞ § 7 Absatz 4 Nummer 2 RVO in Verbindung mit § 7 Absatz 5 RVO und §, § 7 Absatz 4 Nummer 1 RVO und § 10a RVO

1.1 Vorgaben zu den Pflichten der Leistungserbringer gemäẞ § 7 Absatz 4 Nummer 2 i.V.m. § 7 Absatz 5 RVO und § 10a RVO

(1) Der Vordruck Muster OEGD (Anlage 1a) für die Veranlassung von Testungen nach RVO darf ausschließlich vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beliehenen oder vertraglich beauftragten Einrichtung/Praxis verwendet werden. Die Postleitzahl des beleihenden oder beauftragenden Öffentlichen Gesundheitsdienstes muss auf dem Vordruck vermerkt sein. Die Abstrich-entnehmende Stelle hat die Beleihung oder die Beauftragung vom Öffentlichen Gesundheitsdienst zu archivieren.

Unbeschadet des Verwendungsvorbehaltes des Musters in Satz 1 können niedergelassene Ärzte und von der Kassenärztlichen Vereinigung betriebene Testzentren labordiagnostische Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4a) nach Einreise aus dem Ausland auf Vordruck Muster OEGD veranlassen.

Bei Verwendung des Vordruck Muster OEGD für regionale Sondervereinbarungen sind die hierfür gültigen Regelungen zu beachten.

(2) Von der Abstrich-entnehmenden Stelle muss der untere Vordruckteil einschließlich des eindeutigen Globally Unique Identifier (GUID) im QR-Code dem Getesteten in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die Daten für das Personalienfeld des oberen Vordruckteils sollen elektronisch erfasst und mit den weiteren Angaben für die Beauftragung der labordiagnostischen Untersuchung maschinenlesbar in die Vordrucke übertragen werden.

(3) Sofern die Auftragserfassung elektronisch oder in anderen Informationssystemen umgesetzt wird, ist vom Labor sicherzustellen, dass alle Vorgaben zu den Informationen gemäß Vordruck Muster OEGD einschließlich des eindeutigen GUID für den Auftrag vorliegen.

(4) Befundberichte sind an den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuroder bei Testungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) an den veranlassenden Arzt oder das KV-Testzentrum zu übermitteln. Sofern der Öffentliche Gesundheitsdienst einen Dritten mit der Abstrichentnahme beliehen oder beauftragt hat, ist der Befundbericht an den Beliehenen oder Beauftragten zu übermitteln. Die Befundberichte enthalten Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse aus dem Personalienfeld, und das Testergebnis und die Informationen nach den Nummern 2 bis 810 des Vordrucks Muster OEGD (Anlage 1b). Bei Beleihung/Beauftragung ist die fünfstellige Postleitzahl des verantwortlichen Öffentlichen Gesundheitsdienstes Bestandteil des Befundberichtes.

(5) Die Erfassung der GUID im Datamatrix-Code im oberen Vordruckteil und die Übermittlung des Testergebnisses an den Corona-Warn-App-Server erfolgen nur, wenn die entsprechende Zustimmung des Getesteten auf dem Vordruck vermerkt ist.

(6) Die Befundberichte ersetzen nicht die namentliche Meldung gemäß § 7 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und nicht die nicht-namentliche Meldung gemäß § 7 Absatz 4 IfSG an die zuständige Stelle. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorzuliegen.

(7) Das Abstrichmaterial (Abstrichtupfer) ist Bestandteil der Laboruntersuchung und vom Labor der Abstrich-entnehmenden Stelle in angemessener Menge bereitzustellen.

(8) Die Leistungserbringer, die Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind, sind zur Zahlung des von der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abwicklung der Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen nach der RVO erhobenen Aufwandsersatzes verpflichtet.

1.2 Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 RVO und § 10a RVO

(1) Die Leistungserbringer rechnen die von ihnen auf Grundlage der RVO durchgeführten labordiagnostischen Leistungen mit derjenigen Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.

(2) Leistungserbringer, die auf Grundlage der RVO durchgeführte Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO oder labordiagnostische Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen wollen, wenden sich vor der erstmaligen Abrechnung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft ihre Zuständigkeit für die Abrechnung der labordiagnostischen Leistungen und tauscht mit dem Leistungserbringer die für die Zahlungsabwicklung notwendigen Informationen aus. Das Nähere zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation des Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen legt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung fest.

(3) Für die Form und den Inhalt der Abrechnungsunterlagen an die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten

a) für labordiagnostische Leistungen die Vorgaben gemäß der Anlage 2 zu diesen Vorgaben

b) für weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO die Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

(3)(4) Die Abrechnungsunterlagen sind je Kalendermonat, in dem die Leistungen durchgeführt wurden, spätestens bis zum Ende des Folgemonats an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln. Für Leistungen nach Nummer 3 b) kann die Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung abweichende Regelungen vorsehen.

(4) Für die Form und den Inhalt der Abrechnungsunterlagen an die Kassenärztliche Vereinigung gelten die Vorgaben gemäß der Anlage 2 zu diesen Vorgaben.

(5) Die Leistungserbringer haben die an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Abrechnungsunterlagen und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung sowie die für eine ggf. erforderliche Meldung gemäß Infektionsschutzgesetz notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentationen (z. B. Vordrucke) bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

2 Inkrafttreten

(1) Diese Vorgaben treten am 8. August 2020 in Kraft.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beobachtet die Umsetzung der nach diesen Vorgaben umgesetzten Pflichten und passt die Vorgaben gegebenenfalls an.

Anlagen

Anlage 1a: Vordruck Muster OEGD

Anlage 1b: Ausfüllhinweise für den Öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beliehenen oder vertraglich beauftragten Einrichtung/Praxis zum Vordruck Muster OEGD

Muster OEGD: Auftrag für SARS-CoV-2 Testung auf Veranlassung des ÖGD nach RVO vom 8.6.2020 oder regionaler Sondervereinbarung

Für die Beauftragung einer SARS-CoV-2 Testung auf Veranlassung nach RVO oder regionaler Sondervereinbarung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst oder von ihm beauftragter Dritter ist nur das Muster OEGD zu verwenden. Niedergelassene Ärzte oder KV-betriebene Testzentren dürfen auf dem Muster OEGD nur Testungen bei Einreise aus dem Ausland gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) veranlassen. Der Anspruch auf eine SARS-CoV-2 Testung ist gemäß §§ 2 bis 4 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (RVO) vom 8. Juni 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Juni, geändert am 31. Juli 2020, festgelegt.

Muster OEGD dürfen nicht als Kopie verwendet werden. Jedes Muster OEGD enthält im oberen Vordruckteil einen 2D-Barcode als Datamatrix, welcher die individuelle GUID enthält. Im unteren Vordruckteil ist dieselbe individuelle GUID im QR-Code enthalten, der zusammen mit dem Testergebnis vom Labor an die Server-Systeme der Corona-Warn-App übermittelt werden kann. Der Getestete kann, sofern seine Einwilligung vorliegt, unter Angabe der individuellen GUID im QR-Code sein Testergebnis einsehen.

Dieser Auftragsschein für eine SARS-CoV-2 Testung gliedert sich in zwei Teile. Der obere Teil des Vordrucks dient zur Beauftragung des Labors und ist vom Öffentlichen Gesundheitsdienst oder von ihm beauftragten Dritten oder gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) RVO von KV-Testzentren oder niedergelassenen Ärzten auszufüllen. Der untere Teil enthält die Datenschutzhinweise und den individuellen GUID-QR-Code für den Getesteten. Er ist vom oberen Teil abzutrennen und diesem auszuhändigen.

Beim Befüllen bzw. Auslesen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten:

Die Nummerierung bezieht sich auf die folgende Abbildung der Ausfüllhilfe.

1 Auftragsnummer des Labors

Das umrandete Feld „Auftragsnummer des Labors“ kann fakultativ von dem im Auftrag tätig gewordenen Labor für eigene Zwecke genutzt werden.

2 RVO oder regionale Sondervereinbarung

Es ist nur ein Feld anzukreuzen. Es ist vom Veranlasser zu kennzeichnen, auf welcher Rechtsgrundlage der Auftrag beruht. Wird das Feld „regionale Sondervereinbarung“ angekreuzt, ist die von der KV für die jeweilige Sondervereinbarung festgelegte 5-stellige KV-Sonderziffer anzugeben.

3 Testung nach § 4 Nr. 4 a) RVO Auslandsaufenthalt

Dieses Feld ist nur für die Veranlassung von Testungen bei Reisenden, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, anzukreuzen.

24 Geschlecht

Das Geschlecht des Getesteten wird durch einen Buchstaben angegeben (D = divers, M = männlich, W = weiblich, X = unbestimmt). Die Bedruckung sollte durch das Auslesen der Information von der elektronischen Gesundheitskarte erfolgen.

35 Identifikation der zuständigen Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Zur Identifikation der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 2 RVO wird die Postleitzahl des Sitzes dieser Stelle in die Felder sowie ggf. weitere Merkmale zur Beauftragung als Freitext eingetragen. Die zuständige Stelle ist die Stelle, die entweder die Testung selbst durchgeführt oder die einen Dritten mit der Durchführung der Testung beauftragt hat.

46 Abnahmedatum

Das Abnahmedatum ist nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom Einsender, falls für die Befundung der Ergebnisse erforderlich, in das entsprechende Feld einzutragen (Form TTMMJJ).

57 Abnahmezeit

Die Abnahmezeit ist nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vom Einsender, falls für die Befundung der Ergebnisse erforderlich, in das entsprechende Feld einzutragen (Form hhmm).

68 Ersttestung /weitere Testung

Hier ist anzugeben, ob es sich beim Auftrag um eine Ersttestung oder eine weitere Testung handelt.

79 Grund der Testung

Es ist nur ein Feld anzukreuzen. Der veranlassende Öffentliche Gesundheitsdienst oder der beauftragte Dritte hat zu kennzeichnen, auf welcher Anspruchsberechtigung der Auftrag beruht. Eine Veranlassung durch niedergelassene Ärzte ist nur zulässig, wenn diese vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt oder beliehen sind. Dafür ist das zutreffende Feld aus den folgenden Feldern auszuwählen: § 2 RVO Kontaktperson, § 2 RVO Meldung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App, § 3 RVO Ausbruchsgeschehen, § 4 Nummer 1–3 RVO Verhütung der Verbreitung oder § 4 Nummer 4 b) RVO Risikogebiet (Inland).

810 Betreut/untergebracht oder Tätigkeit in Einrichtung, Art der Einrichtung

Hier ist – sofern zutreffend – anzugeben, ob sich der Getestete in einer gemäß RVO definierten Einrichtung regelmäßig aufhält oder dort arbeitet. Dabei ist die Art der Einrichtung anzugeben.

911 Einverständnis des Getesteten

Der Getestete gibt seine Einwilligung zur Übersendung der GUID im QR-Code und des Testergebnisses durch das Labor an den Corona-Warn-App-Server, um dieses Ergebnis über die App abfragen zu können. Die GUID im QR-Code und die Hinweise zum Datenschutz werden dem Getesteten mit dem unteren Vordruckteil ausgehändigt.

Die Telefonnummer des Getesteten ist zur Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt im Rahmen der namentlichen Meldung nach IfSG anzugeben.

1012 Name, Vorname des Getesteten

Um eine eindeutige Zuordnung des unteren Vordruckteils auch bei Testung mehrerer Personen beispielsweise in einer häuslichen Gemeinschaft zu ermöglichen, werden Name und Vorname des Getesteten im unteren Vordruckteil wiederholt.

Anlage 2: Datensatzbeschreibung über die Form und den Inhalt der Abrechnungsunterlagen gemäẞ § 7 Absatz 4 Nummer 1 RVO

1 Allgemeine Erläuterungen zur Satzart

Die Bedeutung der Spaltenbezeichnungen der nachfolgenden Datensatzbeschreibung ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

2 Übermittlungsumfang

Der Satzart LABPCR liegt eine Vollerhebung zugrunde.

3 Festlegungen zur Datenübermittlung

Die Daten sind jeweils in einer logischen Datei im CSV-Format mit variabler Nutzdatenlänge zu liefern. Es wird der Zeichensatz ISO 8859–15 verwendet. Jeder Datensatz steht in einer eigenen Zeile, die durch die Zeichenfolge CarriageReturn/LineFeed (Hexadezimalcode 0x0D 0x0A) abgeschlossen wird. Als Ganzzahltrennzeichen im Dezimalformat ist das Komma zu verwenden. Die Darstellung von numerischen und Dezimal-Daten erfolgt ohne Tausender-Punkt und ohne Auffüllung von führenden Nullen. Die Stellenanzahl ist bei nichtganzzahligen Dezimalfeldern in der Form Gesamtstellenanzahl vor und nach dem Komma exklusive des Kommas, gefolgt von einem Komma und der Nachkommastellenanzahl spezifiziert. Zeichenketten werden nicht durch Textbegrenzungszeichen eingeschlossen. Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Es sind keine Spaltenüberschriften zu liefern.

Datenübermittlungen von den Leistungserbringern an die Kassenärztlichen Vereinigungen:

Satzart: konstant: „LABPCR“

Monat/Jahr: JJJJMM (Jahr/Monat der Testung gemäß Feld 04)

Labor: neunstellig: ID gemäß Feld 03

Dateiendung konstant: „csv“

Beispiel: LABPCR_202007_123456789.csv

Das Nähere zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation (ID) des Labors in Feld 03 legt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung fest.

4 Satzart LABPCR – Laborabrechnung an Kassenärztliche Vereinigung

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen

gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020, geändert zum 31. Juli 2020

Mit Wirkung zum 24. Juni 2020 in der Fassung vom 8. August 2020

im Benehmen* mit

Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD e. V.

Bundesverband Deutscher Laborärzte e. V.

Akkreditierte Labore in der Medizin e. V.

Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e. V.

Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e. V.

Präambel

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden „RVO“) vom 8. Juni 2020 geändert zum 31. Juli 2020 sieht eine Abrechnung der durchgeführten labordiagnostischen Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchgeführten Leistungen gemäß § 1 Absatz 4 RVO über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. Die Änderung vom 31. Juli 2020 erweitert die Verordnung dahingehend, dass für anspruchsberechtigte Personen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) neben der labordiagnostischen Leistung weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 ebenfalls über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abzurechnen sind.

Diese Vorgaben bestimmen das Nähere zur Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 3 und § 10a RVO.

1 Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen

1.1 Entgegennahme der Abrechungsunterlagen durch die Kassenärztliche Vereinigung

(1) Die Leistungserbringer rechnen die von ihnen auf Grundlage der RVO durchgeführten labordiagnostischen Leistungen oder die durchgeführten weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO mit derjenigen Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat (zuständige Kassenärztliche Vereinigung). Die Kassenärztliche Vereinigung prüft ihre Zuständigkeit für die Abrechnung. Stellt die Kassenärztliche Vereinigung keine Zuständigkeit fest, verweist sie den Leistungserbringer an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(2) Vor der erstmaligen Abrechnung der labordiagnostischen Leistungen oder der weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO tauscht die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Leistungserbringer die für die Zahlungsabwicklung notwendigen Informationen aus. Das Nähere zum Datenübertragungsweg sowie zur Identifikation des Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen legt die Kassenärztliche Vereinigung fest.

1.2 Rechnungslegung und Abrechnung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung nimmt die von den Leistungserbringern übermittelten Abrechnungsunterlagen an.

(2) Für die Form und den Inhalt der an die Kassenärztliche Vereinigung von den Abstrich-entnehmenden niedergelassene Ärzte zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen gelten die Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung; diese können zur Entbürokratisierung des Abrechnungsverfahrens anstelle einer monatlichen eine quartalsweise Übermittlung der Abrechnungsunterlagen vorsehen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die monatliche Anzahl der Abstriche identifizierbar ist.

(1)(3) Für die Form und den Inhalt der an die Kassenärztliche Vereinigung von den Laboren zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen gelten die Vorgaben gemäß der Anlage 2 zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 Nummer 1 und § 10a der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020.

(2)(4) Die Kassenärztliche Vereinigung führtbraucht über eine Prüfung der Einhaltung der formalen Vorgaben der Datensatzbeschreibung gemäß Absatz 2 und 3 1der Anlage zu diesen Vorgaben hinaus keine weitere Prüfung oder Plausibilisierung der Abrechnungsunterlagen durchzuführen.

(3)(5) Die Kassenärztliche Vereinigung summiert die Häufigkeiten der von sämtlichen Leistungserbringern durchgeführten LabortTestungen eines Kalendermonats (entspricht Anzahl der Datensätze) sowie die Häufigkeiten der weiteren mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO verbundenen Leistungen eines Kalendermonats und multipliziert diese mit dem den jeweils gültigen Preisen für die Testung. Die ermittelte Gesamtsumme für die Testungen, die ermittelte Gesamtsumme für die mit den Testungen verbundenen weiteren Leistungen sowie die Summe der Pauschalen für den Aufwandsersatz gemäß § 7 Absatz 6 RVO für diejenigen Leistungserbringer, die bisher nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet haben, werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Rechnung gestellt.

(4)(6) Das Nähere zu den Rechnungsunterlagen, zu dem Verfahren der Übermittlung der Mittelanforderung und zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung in einer Verfahrensbestimmung.

(5)(7) Die Höhe der Pauschale als Ersatz für den Aufwand für diejenigen Leistungserbringer, die bisher nicht mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet haben, richtet sich nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über das Verfahren der Berechnung einer Pauschale als Ersatz für den Aufwand von Abrechnungsdienstleistungen für labordiagnostische Leistungen von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 7 Abs. 6 der RVO.

(6)(8) Im Falle von sachlichen oder rechnerischen Korrekturen, sind diese in der Abrechnung des Folgemonats vorzunehmen. Dabei werden sowohl negative als auch positive Beträge mit den Beträgen des Folgemonats verrechnet.

(7)(9) Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Rechnungsunterlagen an das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

1.3 Zahlung der Vergütung an Leistungserbringer und Einbehaltung der Verwaltungskostenumlage von KV-Mitgliedern

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung überweist den Leistungserbringern nach Zahlungseingang durch das Bundesamt für Soziale Sicherung die Vergütung für die angeforderten Labortestungen und für die weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Testung gemäß § 1 Absatz 4 RVO.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, zur Abwicklung der Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen nach der RVO einen Aufwandsersatz (allgemeiner Verwaltungskostensatz) von den Vertragsärzten (KV-Mitgliedern) zu erheben.

1.4 Transparenz-Datenlieferung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Bundesministerium für Gesundheit

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zeitgleich mit der Datenübermittlung an das Bundesamt für Soziale Sicherung

a) die gemäß den Vorgaben in dern Anlagen zu diesen Vorgaben aufbereiteten Daten sowie

b) die dem Bundesamt für Soziale Sicherung übersendeten Rechnungsdaten in dem vom Bundesamt für Soziale Sicherung vorgegebenen CSV-Format.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt den Kassenärztlichen Vereinigungen das Nähere zur Datenübermittlung vor.

(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt die Weiterleitung der Angaben nach Absatz 1a) an das Bundesministerium für Gesundheit sicher.

2 Inkrafttreten

(1) Diese Vorgaben treten am 8. August 2020 in Kraft.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beobachtet die Umsetzung der nach diesen Vorgaben umgesetzten Pflichten und passt die Vorgaben gegebenenfalls an.

Anlage 1

Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung gemäß § 10 RVO (Transparenz)

Allgemeine Erläuterungen zur Satzart

Die Bedeutung der Spaltenbezeichnungen der nachfolgenden Datensatzbeschreibung ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Übermittlungsumfang

Der Satzart BMGPCR liegt eine Vollerhebung zugrunde.

Festlegungen zur Datenübermittlung

Die Daten sind jeweils in einer logischen Datei im CSV-Format mit variabler Nutzdatenlänge zu liefern. Es wird der Zeichensatz ISO 8859–15 verwendet. Jeder Datensatz steht in einer eigenen Zeile, die durch die Zeichenfolge CarriageReturn/LineFeed (Hexadezimalcode 0x0D 0x0A) abgeschlossen wird. Als Ganzzahltrennzeichen im Dezimalformat ist das Komma zu verwenden. Die Darstellung von numerischen und Dezimal-Daten erfolgt ohne Tausender-Punkt und ohne Auffüllung von führenden Nullen. Die Stellenanzahl ist bei nichtganzzahligen Dezimalfeldern in der Form Gesamtstellenanzahl vor und nach dem Komma exklusive des Kommas, gefolgt von einem Komma und der Nachkommastellenanzahl spezifiziert. Zeichenketten werden nicht durch Textbegrenzungszeichen eingeschlossen. Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Es sind keine Spaltenüberschriften zu liefern.

Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

Satzart: konstant: „BMGPCR“

Monat/Jahr: JJJJMM (Jahr/Monat der Testung gemäß Feld 03)

KV: zweistellig gemäß Feld 02

Dateiendung konstant: „csv“

Beispiel: BMGPCR_202007_78.csv

Das Nähere zum Datenübertragungsweg legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung fest.

Satzart BMGPCR – Meldung an BMG

Anlage 2

Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung gemäß § 10a RVO

Allgemeine Erläuterungen zur Satzart

Die Bedeutung der Spaltenbezeichnungen der nachfolgenden Datensatzbeschreibung ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Übermittlungsumfang

Der Satzart BMGABSTRICH liegt eine Vollerhebung zugrunde.

Festlegungen zur Datenübermittlung

Die Daten sind jeweils in einer logischen Datei im CSV-Format mit variabler Nutzdatenlänge zu liefern. Es wird der Zeichensatz ISO 8859–15 verwendet. Jeder Datensatz steht in einer eigenen Zeile, die durch die Zeichenfolge CarriageReturn/LineFeed (Hexadezimalcode 0x0D 0x0A) abgeschlossen wird. Als Ganzzahltrennzeichen im Dezimalformat ist das Komma zu verwenden. Die Darstellung von numerischen und Dezimal-Daten erfolgt ohne Tausender-Punkt und ohne Auffüllung von führenden Nullen. Die Stellenanzahl ist bei nichtganzzahligen Dezimalfeldern in der Form Gesamtstellenanzahl vor und nach dem Komma exklusive des Kommas, gefolgt von einem Komma und der Nachkommastellenanzahl spezifiziert. Zeichenketten werden nicht durch Textbegrenzungszeichen eingeschlossen. Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Es sind keine Spaltenüberschriften zu liefern.

Datenübermittlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

Satzart: konstant: „BMGABSTRICH“

Monat/Jahr: JJJJMM (Jahr/Monat der Leistung gemäß Feld 03)

KV: zweistellig gemäß Feld 02

Dateiendung konstant: „csv“

Beispiel: BMGABSTRICH_202007_78.csv

Das Nähere zum Datenübertragungsweg legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung fest.

Satzart BMGABSTRICH – Meldung an BMG

* Mit Ausnahme der Regelungen zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Juli 2020

* Mit Ausnahme der Regelungen zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Juli 2020

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