BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Anpassung an das Masernschutzgesetz und Änderung der Anlage 2


Bekanntmachungen
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Anpassung an das Masernschutzgesetz
und Änderung der Anlage 2
Vom 18. Juni 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:
I. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
II. § 10 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
III. In Anlage 1 wird die Fußnote „*“ zum Begriff Gemeinschaftseinrichtungen wie folgt gefasst:
„Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
4. Heime und
5. Ferienlager.“
IV. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile „Cholera (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird in Spalte 4 die Angabe „89130 X“ ersetzt durch die Angabe „89130 X2“.
2. Die Zeile „Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 1 wird nach dem Wort „Typhus“ die Angabe „Inj.“ eingefügt.
b) In Spalte 4 wird die Angabe „89133 X“ gestrichen.
3. Nach der Zeile „Typhus Inj. (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird die folgende Zeile eingefügt:
V. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. Juni 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 15. August 2020 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des G-BA https://www.g-ba.de/beschluesse/4342/.