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In seiner 56. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2020 gefasst. Durch den Beschluss erfolgt die Aufnahme von abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu Appendizes der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL) des Gemeinamen Bundesausschusses. Grund für die Anpassung ist der zwischenzeitlich erfolgte Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 507. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2020. Darin wurden die Kostenpauschalen 40460 (Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Hochfrequenzdiathermieschlinge), 40461 (Kostenpauschale bei Verwendung einer Einmal-Probenentnahmezange) und 40462 (Kostenpauschale bei Verwendung eines Clips inkl. Einmal-Endo-/Hämo-Clipapplikator) für die Verwendung von endoskopischem Zusatzmaterial als Einmalprodukte im Zusammenhang mit den ärztlichen Leistungen verschiedener Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen.

Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

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