BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 7 Absatz 4 Nummer 1 und § 10a der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020


Bekanntmachungen
Mit Wirkung zum 28. August 2020
im Benehmen mit
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des ÖGD e. V.
Bundesverband Deutscher Laborärzte e. V.
Akkreditierte Labore in der Medizin e. V.
Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e. V.
Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e. V.
Präambel
Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden „RVO“) vom 8. Juni 2020 geändert zum 31. Juli 2020 sieht eine Abrechnung der durchgeführten labordiagnostischen Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchzuführenden Leistungen gemäß § 1 Absatz 4 RVO über die Kassenärztlichen Vereinigungen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (im Folgenden „BAS“) vor.
Diese Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer i. d. F. vom 8. August 2020 (im Folgenden „Vorgaben“) bestimmen das Nähere zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 RVO in Verbindung mit § 7 Absatz 5 RVO und § 7 Absatz 4 Nummer 1 RVO der Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 und § 10a RVO für labordiagnostische Leistungen, die in den unter Nr. 1 bezeichneten zurückliegenden Zeiträumen erbracht wurden.
1 Übergangsregelungen
(1) Die Frist nach 1.2 Nummer 4 Satz 1 der Vorgaben gilt nicht für die Abrechnungsunterlagen, die sich auf labordiagnostische Leistungen beziehen, die im Zeitraum vom 14. Mai bis zum 31. Juli 2020 veranlasst worden sind. In diesem Fall sind die Abrechnungsunterlagen bis spätestens zum 30. September 2020 einzureichen.
(2) Für Testungen, die bis zum 14. August 2020 veranlasst wurden, sind die Angaben gemäß Nummer 10 und 11 der Ausfüllhilfe nach Anlage 1b der Vorgaben nicht verpflichtend zu übermitteln. Fehlende erforderliche Angaben gemäß Nummern 5 und 9 der Ausfüllhilfe nach Anlage 1b entsprechend den Feld-Nummern 07 und 08 der Satzart LABPCR der Vorgaben müssen dem labordiagnostischen Leistungserbringer bis zum 21. September nachgemeldet werden. Für die Übermittlung sind grundsätzlich maschinenlesbare elektronische Formate zu verwenden. Die nachzumeldenden Angaben können auch in tabellarischer Form übermittelt werden.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung vergütet die Leistungen von den labordiagnostischen Leistungserbringern nur dann, wenn der abrechnende Leistungserbringer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich bestätigt, keine Vergütung durch einen Dritten erhalten zu haben oder die durch den Dritten erhaltene Vergütung an diesen zurückzuzahlen. Sollte die Vergütung mit dem Dritten höher als die Vergütung nach § 9 Abs. 1 RVO sein, ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu bestätigen, dass Beträge in Höhe der Vergütung nach § 9 Abs. 1 RVO an den Dritten zurückgezahlt werden.
2 Inkrafttreten
(1) Diese Vorgaben treten am 28. August 2020 in Kraft.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beobachtet die Umsetzung der nach diesen Vorgaben umgesetzten Pflichten und passt die Vorgaben gegebenenfalls an.
zur Information
Anlage 1b: Ausfüllhinweise für die Veranlassung von SARS-CoV-2-Testungen nach RVO oder regionaler Sondervereinbarung zum Vordruck Muster OEGD
Auszug aus den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer i. d. F. vom 8. August 2020