BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Handreichung für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis


Bekanntmachungen
Handreichung für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis1
Diese Handreichung für Ärztinnen und Ärzte soll Ihnen in der Praxis als Wegweiser im Rahmen der Durchführung einer Videosprechstunde dienen.
1. Organisatorischer Ablauf
Gewährleitung organisatorischer Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Videosprechstunde.
- Die Patienten müssen eindeutig identifiziert werden. Die Patientenstammdaten können entweder der Patientenstammakte entnommen werden oder die Patienten halten die elektronische Gesundheitskarte bzw. den Personalausweis in die Kamera.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch eine stabile Verbindung eine gute Verständigung während der Videosprechstunde sichergestellt ist. Gewährleisten Sie, dass Sie ungestört sind und schaffen Sie eine räumlich angemessene Situation.
- Es empfiehlt sich, verbindliche Videosprechstundenzeiten festzulegen und diese auf der Webseite Ihrer Praxis bzw. Einrichtung kenntlich zu machen. Alternativ können Sie auch das Angebot zur Durchführung einer Videosprechstunde nur ausgewählten Patienten kommunizieren.
- MFA können, genauso wie im Rahmen einer Praxistätigkeit, in die delegierbaren Administrationsprozesse eingebunden werden.
- Prüfen Sie Ihre aktuelle Haftpflichtversicherung, ob Videosprechstunden mit abgedeckt sind.
2. Technische Voraussetzung
Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde sind z.B. (für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung) in der Anlage 31b zum BMV-Ä geregelt (QR-Code 1).
- Im Rahmen der Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten können Sie erst dann Videosprechstundenleistungen abrechnen, wenn Sie zuvor Ihrer KV angezeigt haben, dass Sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen (QR-Code 2).
- Es wird empfohlen, auch im Rahmen der Behandlung von privat krankenversicherten Patientinnen und Patienten entsprechende technische Standards (vgl. Anlage 31b zum BMV-Ä) einzuhalten.
3. Aufklärung Fernbehandlung
Die Patienten müssen, neben der allgemeinen Bestimmung zur Aufklärung über die vorgeschlagenen Anforderungen (u.a. Datenschutzerklärung oder medizinisch-fachliche Aufklärung), einer ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden (QR-Code 1 und QR-Code 3, S. 4).
- Es sind die allgemeinen Bestimmungen zur Aufklärung zu beachten, vgl. §§ 630e, 630h Abs. 2 BGB und § 8 (M)BO-Ä.2
- Die Patienten müssen über die Besonderheiten einer Fernbehandlung aufgeklärt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 (M)BO-Ä; u.a. eingeschränkte Befunderhebung, ggfs. müssen die Patienten in die Arztpraxis kommen (QR-Code 3, S. 4).
- Eine mündliche Aufklärung ist ausreichend, sollte aber in der Patientenakte dokumentiert werden.
4. Schweigepflicht und Datensicherheit
Eine Videosprechstunde ist wie eine physische Sprechstunde, vertraulich und frei von Störungen zu gestalten.
- Videosprechstunden dürfen nicht aufgezeichnet werden.
- Videosprechstunden müssen frei von Werbung sein.
- Videodienstanbieter müssen eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung gewährleisten.
- Die Patienten müssen einem Versand des Kurzarztbriefes per E-Mail zustimmen. Nach Auffassung einiger Aufsichtsbehörden für den Datenschutz muss der Versand des Kurzarztbriefes per E-Mail in verschlüsselter Form erfolgen. Die Empfehlungen der Ärztekammer sind zu beachten.
5. Dokumentation und Arztbrief
Es kann sinnvoll sein, einen (elektronischen) Kurzarztbrief mit Befund(en), Diagnose(n) und der Therapie zu verfassen, der an die Patienten versandt wird. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten Sie die Videokonsultation sorgfältig in der Patientenakte dokumentieren. Die Bestimmungen der §§ 630f und 630h Abs. 3 sowie des § 10 (M)BO-Ä sind zu beachten. Zu dokumentieren sind die für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, wie (QR-Code 4):
- Die Stammdaten der Patienten;
- Die Angabe, dass die Konsultation per Video stattgefunden hat;
- Die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe, Befunde, Einwilligungen und Aufklärungen (auch in Bezug auf die Besonderheiten einer Fernbehandlung);
- Die Empfehlungen zu Weiterbehandlung und erneuter Wiedervorstellung;
- Ggf. die Überweisung an einen anderen Leistungserbringer.
- Die Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
6. Verordnungen und AU-Bescheinigung
Folgende Festlegungen für Verordnungen von Arzneimitteln und Arbeitsunfähigkeit (AU) via Videosprechstunde wurden getroffen.
- Die G-BA Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie hält fest, dass Vertragsärztinnen und-ärzte eine AU via Fernbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen feststellen können (QR-Code 5).
- Hinweise für die Arzneimittelverordnung finden Sie unter dem QR-Code 3.
7. Weiterbehandlung
Den Patienten muss eindeutig kommuniziert werden, wie sie sich bei einer Veränderung und/ oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes verhalten sollen. Diese Empfehlung sollte dokumentiert werden.
- Bei Bedarf kann es sinnvoll sein, Patienten aktiv zu kontaktieren, um den Behandlungsverlauf zu überprüfen, hierfür sollten Sie vorab das Einverständnis der Patienten einholen.
8. Vergütung
Die Vergütungsregelungen sind zum einen für gesetzlich Versicherte über den EBM und zum anderen für privat Versicherte durch die GOÄ abgedeckt.
- Die aktuelle Übersicht zur Vergütung befindet sich auf der KBV-Webseite (QR-Code 6).
- Die GOÄ-Liste zur Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen finden Sie auf der Webseite der BÄK (QR-Code 7).
Hinweise und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä* – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer (QR-Code 3). Die KBV bietet auf ihrer Homepage umfangreiche Informationen zu Videosprechstunden an (siehe https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php). Des Weiteren erhebt diese Handreichung für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
1 Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe „Fernbehandlung II“ hat der Vorstand der Bundesärztekammer die „Handreichung für Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung von Videosprechstunden in der Praxis“ am 18.09.2020 beschlossen.
2 Die (Muster-)Berufsordnung ist nicht geltendes Recht. Sie dient den Ärztekammern als Muster für ihre Berufsordnungen und erlangt durch die Umsetzung auf Landesebene rechtliche Wirkung.
* Hinweise und Erläuterungen befinden sich zurzeit in der Aktualisierung.
QR-Code
Link
https://bit.ly/3j0m6z8
https://bit.ly/2RMK7OC
https://bit.ly/3j0q3nQ
https://bit.ly/32cMIGJ
https://bit.ly/2FyivtM
https://bit.ly/2ZYyAQV
https://bit.ly/2FHkYCn