ArchivDeutsches Ärzteblatt41/2020Pflegepersonaluntergrenzen: Konkrete Vorgaben für vier weitere Fachrichtungen

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Pflegepersonaluntergrenzen: Konkrete Vorgaben für vier weitere Fachrichtungen

Osterloh, Falk

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Für die Pädiatrie soll es künftig Vorgaben für Untergrenzen beim Pflegepersonal geben. Foto: picture alliance/BSIP AMELIE-BENOIST
Für die Pädiatrie soll es künftig Vorgaben für Untergrenzen beim Pflegepersonal geben. Foto: picture alliance/BSIP AMELIE-BENOIST

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will ab dem 1. Januar 2021 Pflegepersonaluntergrenzen in vier weiteren stationären Bereichen einführen: der Inneren Medizin, der Allgemeinen Chirurgie, der Pädiatrie und der pädiatrischen Intensivmedizin. Das geht es aus dem Entwurf einer „Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021“ hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Eigentlich hätten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband neue pflegesensitive Bereiche bis zum 31. August festlegen sollen. Da dies nicht geschehen sei, erlasse das Ministerium die neuen Regelungen nun per Ersatzvornahme, wie es hieß. Die Pflegepersonaluntergrenzen geben eine Mindestanzahl an Pflegekräften vor, die die Krankenhäuser in den jeweiligen Bereichen – unterteilt nach Tag- und Nachtschicht – vorhalten müssen. Ab dem kommenden Jahr soll in der Allgemeinen Chirurgie ein Betreuungsschlüssel von einer Pflegekraft zu zehn Patienten in der Tagschicht gelten und zu 20 Patienten in der Nachtschicht. In der Inneren Medizin ist ein Verhältnis von 1:10 in der Tagschicht und von 1:22 in der Nachtschicht vorgesehen. In der Pädiatrie liegen die Untergrenzen bei 1:5 in der Tagschicht und bei 1:9 in der Nachtschicht und in der pädiatrischen Intensivmedizin bei 1:2 in der Tagschicht und 1:3 in der Nachtschicht. In der Verordnung ist auch der Anteil an Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte in den pflegesensitiven Bereichen festgelegt. In der Pädiatrie soll dieser Wert etwa sowohl in der Tagschicht als auch in der Nachtschicht bei fünf Prozent liegen. Zu den Pflegehilfskräften zählen auch Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte zu ermitteln. Pro Quartal müssen sie die Schichten anzeigen, in denen Grenzen unterschritten wurden. Wer Grenzwerte unterschreitet, muss Vergütungsabschläge hinnehmen. fos

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