ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2020Ausschließliche Fernbehandlung: Krankschreibung per Videosprechstunde möglich

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Ausschließliche Fernbehandlung: Krankschreibung per Videosprechstunde möglich

Maybaum, Thorsten; EB

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Die Änderung geht auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließ lichen Fernbehandlung zurück. Foto: fizkes/stock.adobe.com
Die Änderung geht auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließ lichen Fernbehandlung zurück. Foto: fizkes/stock.adobe.com

Ärzte können ihren Patienten ab sofort auch per Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinung (AU) ausstellen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Mitte Juli ist jetzt in Kraft getreten, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist und die AU im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dann kann eine erstmalige Krankschreibung per Video für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin arbeitsunfähig sein sollte. In der Videosprechstunde ist eine Folgeverordnung laut KBV dann möglich, wenn der Patient bereits zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis gewesen ist und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Praxisbesuch möglich. Patienten haben keinen Anspruch darauf, dass die AU-Bescheinigung in einer Videosprechstunde ausgestellt wird. Die Entscheidung liegt beim Arzt. Eine generelle Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens wurde explizit ausgenommen. may/EB

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