ArchivDeutsches Ärzteblatt43/2020Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über das Verfahren der Berechnung einer Pauschale als Ersatz für den Aufwand von Abrechnungsdienstleistungen für labordiagnostische Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchgeführten Leistungen von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über das Verfahren der Berechnung einer Pauschale als Ersatz für den Aufwand von Abrechnungsdienstleistungen für labordiagnostische Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchgeführten Leistungen von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen

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Bekanntmachungen

Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

über das Verfahren der Berechnung einer Pauschale als Ersatz für den Aufwand von Abrechnungsdienstleistungen für labordiagnostische Leistungen und der im Zusammenhang mit den Testungen durchgeführten Leistungen von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen
Gemäß § 7 Absatz 6 und § 10a Absatz 2 Satz 2 der Rechtsverordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 in der aktuell geltenden Fassung

im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband

Mit Wirkung zum 15. September 2020

Präambel

Die Veranlassung des direkten Erregernachweises während der Pandemiephase soll auch für Personengruppen möglich sein, bei denen keine oder noch keine Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegen. Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV des Bundesministeriums für Gesundheit (RVO) vom 8. Juni 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit, in der aktuell geltenden Fassung regelt die Anspruchsberechtigung asymptomatischer Personen und sieht individuelle Untersuchungen von Kontaktpersonen, Reihentestungen bei Ausbrüchen und Surveillance-Testungen sowie Testungen von aus dem Ausland einreisende Personen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Hierfür sollen von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes veranlasste Testungen auf SARS-CoV-2 vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder durch ihn beauftragte Dritte durchgeführt und über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Ebenfalls über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden die weiteren im Zusammenhang mit der Testung stehenden Leistungen, welche niedergelassene Ärztinnen und Ärzte für die Testungen von aus dem Ausland einreisende Personen unter bestimmten Bedingungen durchführen. Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) zahlt die von den Leistungserbringern gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Aufwendungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Abrechnung der Labortestungen sowie der weiteren im Zusammenhang mit der Testung stehenden Leistungen gemäß der RVO durch Nicht-KV-Mitglieder entstehen, sollen gemäß § 7 Absatz 6 und § 10a Absatz 2 Satz 2 RVO mit einer Pauschale durch das BAS finanziert werden. Zum Verfahren der Berechnung der Pauschale vereinbaren Kassenärztliche Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Folgende:

1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorgaben gelten für den Ersatz von Aufwendungen, die den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Abrechnung labordiagnostischer Leistungen gemäß der RVO von Ärztinnen und Ärzten entstehen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben.

(2) Die Vorgaben gelten auch für den Ersatz von Aufwendungen, die den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Abrechnung von ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Beratung, Entnahme von Körpermaterial, Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses) gemäß der RVO von Ärztinnen und Ärzten entstehen, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben.

(3) Die Pauschale für den Aufwandsersatz ist nur ansetzbar solange die zugrundeliegende RVO in Kraft ist.

2 Verfahren der Berechnung der Pauschale

(1) Auf jede zur Abrechnung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen von einem Nicht-vertragsärztlichen Labor gemäß § 1 Absatz 1 eingereichte labordiagnostische Leistung wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 1,67 Euro erhoben.

(2) Auf jede zur Abrechnung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen von einem Nicht-vertragsärztlichen niedergelassenem Arzt gemäß § 1 Absatz 2 eingereichte Leistung wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,65 Euro erhoben.

3 Inkrafttreten, Befristung

(1) Diese Vorgaben treten am 15. September 2020 in Kraft und ersetzen die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über das Verfahren der Berechnung einer Pauschale als Ersatz für den Aufwand von Abrechnungsdienstleistungen für labordiagnostische Leistungen von Nichtmitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigungen vom 1. August 2020. Sie enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 31. März 2021. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird spätestens einen Monat vor Ablauf der Vorgaben prüfen, ob einer Verlängerung erforderlich ist.

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird die Vorgaben unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

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