BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Versorgung


Bekanntmachungen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung,
über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten
sowie
über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung: COVID-19-Epidemie – Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen sowie Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen
Vom 17. September 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. September 2020 beschlossen:
Die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 18. Juni 2020 (BAnz AT 16.07.2020 B4), wird geändert.
Die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie/SAPV-RL) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. S. 911), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14.04.2015 B5), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 03.07.2020 B1) und geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (BAnz AT 10.04.2012 B2), zuletzt geändert am 28. Mai 2020 (BAnz AT 12.06.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247), zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (BAnz AT 28.07.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ) in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (BAnz AT 14.03.2017 B2), zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (BAnz AT 28.07.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (BAnz AT 28.07.2020 B3), wird geändert.
Die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (BAnz AT 10.07.2020 B5), wird geändert.
Der Grundlagenbeschluss zur COVID-19-Epidemie ermöglicht befristete regionaler Ausnahmeregelungen, für deren Aktivierung eine zusätzliche (regional begrenzte und zeitlich befristete) Beschlussfassung des G-BA erforderlich ist, die u.a. das Bundesland oder die betreffende kassenärztliche Vereinigung beantragen kann. Darüber hinaus wurde die Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen beschlossen.
Der vollständige Beschluss ist auf der Internetseite des G-BA abrufbar (https://www.g-ba.de/beschluesse/4475/)
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