ArchivDeutsches Ärzteblatt45/2020Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B mit dem 6-fach-Impfstoff im Säuglingsalter nach dem 2+1-Impfschema

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Grundimmunisierung gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B mit dem 6-fach-Impfstoff im Säuglingsalter nach dem 2+1-Impfschema

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Bekanntmachungen

Vom 20. August 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. August 2020 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 18. Juni 2020 (BAnz AT 14.08.2020 B5), wie folgt zu ändern:

I. Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile „Diphtherie“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ folgender Satz eingefügt: „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

2. Die Zeile „Haemophilus influenzae Typ b“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ der Satz „Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen“ ersetzt durch den Satz „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

3. Die Zeile „Hepatitis B“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ der Satz „Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.“ ersetzt durch den Satz „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

4. Die Zeile „Pertussis“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ folgender Satz eingefügt: „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

5. Die Zeile „Poliomyelitis“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ der Satz „Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.“ ersetzt durch den Satz „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

6. Die Zeile „Tetanus“ wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 „Indikation“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Grundimmunisierung“ werden die Wörter „reif geborener Säuglinge“ eingefügt.

bb) Die Angaben „3 und“ und „bis 14“ werden gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt: „Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.“

b) In Spalte 3 „Hinweise zur Umsetzung“ wird im Abschnitt „Grundimmunisierung“ folgender Satz eingefügt: „Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.“

II. Die Fußnote „**“ zum Begriff medizinische Einrichtungen wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ gestrichen.

b) In Nummer 11 wird der Punkt ersetzt durch die Angabe „und“.

c) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:

„12. Rettungsdienste.“

III. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. August 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 10.10.2020 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des G-BA: https://www.g-ba.de/beschluesse/4437/.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote