MANAGEMENT
Dosierungsangaben: Ab November bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verpflichtend


Ärztinnen und Ärzte sind seit November per Gesetz dazu verpflichtet, auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierung anzugeben. Alternativ müssen sie kennzeichnen, dass sie der Patientin beziehungsweise dem Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben haben.
So sieht es die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vor, auf welche die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen hat. Die Angaben erfolgen über die Verordnungssoftware. Dafür hatten die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung den Anforderungskatalog für Verordnungssoftware bereits für Anfang Oktober um eine entsprechende Funktion ergänzt, damit die Software die neuen Vorgaben rechtzeitig und fehlerfrei unterstützt.
Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung softwaregestützt hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile, zum Beispiel „0–0–1“. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel „Dj“ ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Bei Betäubungsmitteln erfolgt in diesem Fall weiterhin die übliche Angabe „gemäß schriftlicher Anweisung“ anstatt des Kürzels „Dj“.
Bereits im Sommer wurde eine weitere Neuerung bei der Arzneimittelverordnung umgesetzt: Ärzte können Ersatzverordnungen für Arzneimittel mithilfe ihrer Praxissoftware als solche kennzeichnen und müssen dies nicht mehr händisch auf das Rezept schreiben. Eine Ersatzverordnung kann nötig sein, wenn beispielsweise aufgrund eines Arzneimittelrückrufs erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung regelt unter anderem, dass Patienten keine erneute Zuzahlung leisten müssen und die Ersatzverordnung im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit gilt. hil
Schätzler, Thomas G.