BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten in Anbetracht der gegenwärtigen COVID-19-Pandemiedie folgende Änderung der
Vereinbarung zur befristeten Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Vereinbarung vom 23.März 2020 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1 tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 31. März 2021 außer Kraft.“
Berlin, den 29.09.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.