ArchivDeutsches Ärzteblatt47/2020Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 528. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), Teil B zu Empfehlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 528. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), Teil B zu Empfehlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

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Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in schriftlichen Beschlussverfahren nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 528. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Zusammenhang mit der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie gefasst. So wurden zwei Kostenpauschalen für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. einer Bescheinigung gemäß Muster 21 in den EBM aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

2.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 527. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gefasst und den Anhang 2 zum EBM an den durch Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel Version 2021 angepasst. Die operativen Prozeduren (OPS) im Anhang 2 zum EBM wurden auf die OPS Version 2021 übergeleitet.

3.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 529. Sitzung einen dreiteiligen Beschluss zur Änderung des EBM bzw. zur Berechnung der Pseudo-Gebührenordnungsposition 88122 für die Versendung von Verordnungen/Überweisungen mit Wirkung vom 2. November 2020 bis 31. Dezember 2020 im Kontext des Coronaviurs SARS-CoV-2 gefasst. Damit wird die telefonische Betreuung der Patienten im Rahmen einer befristeten Sonderregelung umfassender berechnungsfähig.

Diese Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 528. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung)

Teil A

zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 7. Oktober 2020

Aufnahme von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 in den Abschnitt 40.4 EBM

40128 Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß Muster 1 an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

0,81 €

Die Kostenpauschale 40128 ist nur berechnungsfähig bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Kostenpauschale 40128 ist nur berechnungsfähig bis ein verbindliches elektronisches Muster für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes zur Verfügung steht und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg an den Patienten versendet werden darf.

40129 Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde

0,81 €

Die Kostenpauschale 40129 ist nur berechnungsfähig bis ein verbindliches elektronisches Muster für das Muster 21 zur Verfügung steht und die Bescheinigung auf elektronischem Weg an den Patienten versendet werden darf.

Teil B

zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 7. Oktober 2020

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 7. Oktober 2020 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 40128 und 40129 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten die Beschlüsse beanstanden.

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