MANAGEMENT
Befreiung von der Maskenpflicht: Welche Anforderungen ein ärztliches Attest erfüllen muss


Die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) hat auf die inhaltlichen Vorgaben für ein ärztliches Attest hingewiesen, insbesondere für ein Attest, das von der Maskenpflicht in der Coronakrise befreit.
„Atteste, in denen (lediglich) festgestellt wird, dass die Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien, können nicht Grundlage einer zu treffenden Befreiungsentscheidung sein, weil sie ohne jede nähere Begründung die Notwendigkeit einer Befreiung aussprechen“, stellt die Kammer klar.
Vielmehr müsse „derjenige, dem das Attest vorgelegt wird, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraus-
setzungen selbständig prüfen zu können“.
Konkret bedeutet dies der Kammer zufolge, dass neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest nachvollziehbar hervorgehen muss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden.
„Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist“, so die SLÄK. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Gerichtsbeschlüsse zum Thema, so auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 16. September (2020 – W 8 E 20.1301).
Die SLÄK hat nach eigenen Angaben wiederholt auf die besondere Sorgfalt bei der Abfassung ärztlicher Atteste hingewiesen. Gefälligkeits-atteste ohne gesicherte ärztliche
Diagnose oder blanko unterschriebene Muster zum Selbstausfüllen würden nicht als berufsrechtsgemäß angesehen, hieß es aus der Kammer. Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibe es aber allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt sei oder nicht, betont die Kammer ebenfalls. hil