MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Geänderte Abrechnungsempfehlung des videoendoskopischen Zuschlags


Gemäß einem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ und des Vorstandes der Bundesärztekammer (Wahlperiode 1999/2003), publiziert im Deutschen Ärzteblatt vom 18. Januar 2002, kann bei mit den Nrn. 682 bis 689 GOÄ liquidationsfähigen gastroenterologischen Endoskopien ein Videoendoskopie-Zuschlag über einen analogen Ansatz der Nr. 5298 GOÄ (Originäre Leistungslegende: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie [Bildverstärker-Radiographie]) in Rechnung gestellt werden, wenn anstelle eines Glasfaserendoskops ein flexibles digitales Videoendoskop zum Einsatz kommt.
Der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (Wahlperiode 2019/ 2023) hat sich in seiner Sitzung vom 18. Juni 2020 erneut mit diesem Zuschlag befasst und eine Erweiterung der Abrechnungsvoraussetzungen dieses Zuschlags auf endoskopische Leistungen außerhalb der Gastroenterologie, wie beispielsweise urologische und hals-nasen-ohrenärztliche Untersuchungen, befürwortet. Der Ausschuss fasste hierzu folgenden Beschluss:
Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaserendoskops, gegebenenfalls einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (zum Beispiel Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr. 5298 GOÄ. Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung. Der Zuschlag analog Nr. 5298 GOÄ ist ausschließlich dann neben Gebührenpositionen für endoskopische Leistungen berechnungsfähig, wenn statt eines flexiblen Glasfiberendoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. -verarbeitungssystem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Videochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiberendoskop zur Bildübertragung auf einen Monitor bzw. Videoaufzeichnung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.
Gemäß diesem Beschluss ist der Zuschlag nunmehr für alle endoskopischen Leistungen unter den vorgenannten apparativen Voraussetzungen berechnungsfähig, wobei er unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Endoskopien je Sitzung einmal angesetzt werden kann.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 21. August 2020 bestätigt; er wurde hiernach im Deutschen Ärzteblatt vom 25. September 2020 veröffentlicht. Dr. med. Stefan Gorlas