ArchivDeutsches Ärzteblatt47/2020Krankenhäuser: Zweiter Rettungsschirm kommt

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Krankenhäuser: Zweiter Rettungsschirm kommt

Osterloh, Falk

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Weil sich die Intensivstationen erneut mit COVID-19-Patienten füllen, spannt die Bundesregierung einen zweiten Rettungsschirm. Dieses Mal sollen aber nur die Krankenhäuser profitieren, die viele Coronapatienten betreuen. Die Letztentscheidung liegt bei den Bundesländern.

Krankenhäuser mit großen Intensivstationen sollen die höchsten Ausgleichszahlungen erhalten. Foto: picture alliance/dpa/Felix Kästle
Krankenhäuser mit großen Intensivstationen sollen die höchsten Ausgleichszahlungen erhalten. Foto: picture alliance/dpa/Felix Kästle

Wegen der zuletzt stark steigenden Zahl an COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen haben immer mehr Krankenhäuser von der Politik das erneute Einsetzen einer Freihaltepauschale für Betten gefordert, die wegen der Coronapandemie nicht belegt werden können. Das Bundesgesundheitsministerium hat daraufhin den Expertenbeirat einberufen, der schon im Frühjahr die Auswirkungen der umgestalteten Krankenhausfinanzierung in der Pandemie untersucht hatte. Für die zweite Pandemiewelle hat der Beirat, dem vier Krankenhausvertreter, vier Krankenkassenvertreter und zwei Gesundheitsökonomen angehören, nun empfohlen, die Krankenhäuser finanziell zu unterstützen – allerdings nur die Häuser, die viele COVID-19-Patienten behandeln. Die Vorschläge aus dem Coronabeirat wurden nur wenige Stunden nach ihrem Beschluss in Änderungsanträge zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz eingebracht, das der Bundestag sowie der Bundesrat am 18. November beraten und verabschieden sollen.

Konkret sollen Krankenhäuser bis zum 31. Januar 2021 Ausgleichszahlungen erhalten können, die gemäß dem Notfallstufenkonzept des Gemeinsamen Bundesausschusses eine erweiterte (Stufe 2) oder eine umfassende Notfallversorgung (Stufe 3) erbringen und die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einem hohen Infektionsgeschehen liegen. Welche Krankenhäuser genau die Mittel erhalten, sollen die Bundesländer bestimmen.

Vorgaben für Finanzhilfen

Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3, die vom Land bestimmt wurden, erhalten demnach Ausgleichszahlungen für 90 Prozent der freien Kapazitäten im Vergleich zur Auslastung im Jahr 2019, wenn sie in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegen, in denen weniger als 20 Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten vorhanden sind und in denen die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 100 liegt. Bei Bedarf können auch Krankenhäuser aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmt werden.

Vom Land bestimmte Krankenhäuser, die eine Basisnotfallversorgung der Stufe 1 vorhalten, können Ausgleichszahlungen für 75 Prozent der freien Kapazitäten im Vergleich zur Auslastung im Jahr 2019 erhalten, wenn sie in einer Region liegen, in der weniger als zehn Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten vorhanden sind und die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 100 liegt.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen soll sich wie schon in der ersten Welle der Pandemie aus Freihaltepauschalen pro nicht belegtem Krankenhausbett ergeben. „Zur Sicherung einer umfassenden Versorgung aller Patienten bestehe die Notwendigkeit, die Versorgungskapazitäten regional anhand der jeweiligen Infektionsraten und der Auslastung vor Ort zu steuern“, schreibt der Beirat zur Erklärung.

Die Experten haben zudem Maßnahmen vorgeschlagen, um die Liquidität der Krankenhäuser zu stärken. Demnach sollen die Krankenkassen zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 die Krankenhausrechnungen in fünf Tagen begleichen. Und der Pflegeentgeltwert soll auf 163,09 Euro angehoben werden. Um die Krankenhäuser, die viele COVID-19-Patienten behandeln, von bürokratischen Tätigkeiten zu entlasten, soll zudem in den Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen erhalten, die Pflegepersonaluntergrenzen ausgesetzt werden – in allen anderen jedoch nicht. Falk Osterloh

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