BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 530. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in schriftlichen Beschlussverfahren nachfolgende Beschlüsse gefasst:
1.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 530. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 15. November 2020 gefasst und vor dem Hintergrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses den Einsatz von Tumortherapiefeldern (TTF) bei der Behandlung von Patienten mit einem neu diagnostizierten Glioblastom in den EBM aufgenommen. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben.
2.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 533. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 gefasst und eine ergänzende Regelung in die Präambel 14.1 aufgenommen, um in begründeten Fällen die Berechnung von Leistungen bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres zu ermöglichen, sofern es sich um eine Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung handelt.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
3.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 526. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach § 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 451. Sitzung am 17. September 2019 mit Wirkung zum 1. Quartal 2021 gefasst.
4.) Der Bewertungsausschuss hat in seiner 532. Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 489. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen ab dem ersten Quartal des Jahres 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gefasst.
Diese Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 530. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Teil A
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 15. November 2020
1. Umbenennung des Abschnitts 30.3 EBM
30.3 Neurophysiologische Übungsbehandlung Weitere Behandlungsmethoden
2. Aufnahme eines neuen Abschnitts 30.3.1 EBM zum Abschnitt 30.3 EBM und Überführung der bisherigen Bestimmungen und Gebührenordnungspositionen 30300 und 30301 in den Abschnitt 30.3.1 EBM
30.3.1 Neurophysiologische Übungsbehandlung
3. Aufnahme eines neuen Abschnitts 30.3.2 EBM
30.3.2 Tumortherapiefelder (TTF) zur Behandlung des Glioblastoms
1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses nur bei Patienten mit neu diagnostiziertem Glioblastom berechnungsfähig, wenn nach Abschluss der Radiochemotherapie keine frühe Krankheitsprogression nachgewiesen wurde.
2. Die Gebührenordnungspositionen 30310 und 30311 können nur von
– Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
– Fachärzten für Neurologie,
– Fachärzten für Neurochirurgie,
– Fachärzten für Strahlentherapie
berechnet werden.
3. Die Gebührenordnungsposition 30312 kann nur von
– Fachärzten für Neurologie,
– Fachärzten für Neurochirurgie,
– Fachärzten für Strahlentherapie
berechnet werden.
4. Die Verordnung der Geräte zur Anwendung von TTF erfolgt über das vereinbarte Muster für die Hilfsmittelverordnung.
30310 Indikationsstellung zur Behandlung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern (TTF) gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Indikationsstellung aufgrund einer Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses,
einmal im Krankheitsfall 128 Punkte
30311 Zusatzpauschale Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit Tumortherapiefeldern (TTF) gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt
– Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit TTF,
– Überprüfung der Krankheitsprogression und der Indikation zur Anwendung von TTF,
– Fortlaufende Beratung zur Anwendung von TTF,
– Verlaufskontrolle und Dokumentation des Therapieerfolges,
– Erstellung, Überprüfung und Anpassung eines die onkologische Erkrankung begleitenden spezifischen Therapiekonzeptes unter Berücksichtigung individueller Faktoren,
– Kontrolle und/oder Behandlung ggf. auftretender therapiebedingter Nebenwirkungen,
– Planung und Koordination der komplementären Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung von TTF,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erst- oder Folgeverordnung von TTF über einen Zeitraum von 3 Monaten,
– Anleitung und Führung der Bezugs- und Betreuungsperson(en),
– Fortlaufende Überprüfung des häuslichen, familiären und sozialen Umfelds im Hinblick auf die Grunderkrankung,
– Konsiliarische Erörterung/Fachliche Beratung und regelmäßiger Informationsaustausch mit weiteren mitbehandelnden Ärzten,
– Überprüfung und Koordination supportiver Maßnahmen,
– Einleitung und/oder Koordination der psychosozialen Betreuung des Patienten und seiner Familie und/oder Bezugs- und Betreuungsperson(en),
– Ggf. Hinzuziehung komplementärer Dienste bzw. häuslicher Krankenpflege,
einmal im Behandlungsfall 235 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 30311 ist im Arztfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 13500 berechnungsfähig.
30312 Zusatzpauschale für die Entscheidung über die Ausrichtung von Tumortherapiefeldern (TTF) zur Behandlung des Glioblastoms gemäß Nr. 34 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– Aushändigung und Erläuterung des Positionierungsdiagramms im Rahmen der Erst- oder Neuausrichtung der TTF,
bis zu dreimal im Behandlungsfall 65 Punkte
4. Änderung des Abschnitts 30.3 in 30.3.1 in den Präambeln 3.1 Nr. 5, 4.1 Nr. 7, 5.1 Nr. 4, 6.1 Nr. 3, 7.1 Nr. 5, 8.1 Nr. 5, 9.1 Nr. 3, 10.1 Nr. 4, 13.1 Nr. 7, 14.1 Nr. 3, 15.1 Nr. 3, 16.1 Nr. 4, 17.1 Nr. 3, 18.1 Nr. 3, 20.1 Nr. 3, 21.1 Nr. 4, 22.1 Nr. 3, 23.1 Nr. 3, 26.1 Nr. 3 und 27.1 Nr. 5
5. Aufnahme des Abschnitts 30.3.2 in die Präambel 31.2.1 Nr. 8
6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30310 bis 30312 in die Präambeln 16.1 Nr. 4 und 25.1 Nr. 3
7. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30310 und 30311 in die Präambel 13.1 Nr. 7
8. Aufnahme der analogen Abrechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
9. Aufnahme von Gebührenordnungspositionen in den Anhang 3 zum EBM
Protokollnotizen:
1. Der Bewertungsausschuss prüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die ersten zwei Jahre nach Einführung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.3.2 EBM.
Insbesondere wird geprüft:
– Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedarfes der einzelnen Leistungen,
– Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Ärzte sowie deren Fachgruppenzugehörigkeit,
– Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Versicherten.
Die Evaluation erfolgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.
2. Der Bewertungsausschuss prüft bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, ob eine Verlängerung bzw. Anpassung der Gebührenordnungsposition 30312 erforderlich ist.
Teil B
zu Empfehlungen gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufnahme der Leistungen des Abschnitts 30.3.2 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
mit Wirkung zum 15. November 2020
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Aufnahme des Abschnitts 30.3.2 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 15. November 2020 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Die Vergütung der Leistungen des neu aufgenommenen Abschnitts 30.3.2 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
2. Die Überführung der Leistungen des Abschnitts 30.3.2 EBM in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014, oder entsprechender Folgebeschlüsse, zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den EBM.
Beschluss des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
in seiner 533. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Oktober 2020
1. Änderung der Nr. 6 der Präambel 14.1 EBM
6. Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig. Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 14211 in den Abschnitt 14.2 EBM. Die bisherigen Anmerkungen 1 und 2 werden Anmerkungen 2 und 3.
Die Gebührenordnungsposition 14211 ist gemäß Präambel Nr. 6 auch bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) innerhalb von zwei Monaten die Beschlüsse beanstanden.
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