MANAGEMENT
Praxisnachfolge: Hinweise für den erfolgreichen Kauf einer Arztpraxis


Die Übernahme einer bestehenden Praxis wird regelmäßig einer Neugründung vorgezogen. Das leuchtet angesichts niedrigerer Investitionsnotwendigkeiten und bereits bestehenden Patientenstammes ein, birgt aber Fallstricke.
Beim Praxiskauf sollten einige Punkte beachtet werden, um einen erfolgreichen Start in die Niederlassung zu gewährleisten. Folgende Hinweise sollen Anhaltspunkte geben und Sicherheit beim Erwerb einer Praxis schaffen.
Prüfung der Arztpraxis
Die Prüfung der Praxis hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation nennt sich auch Due Diligence (englisch „notwendige Sorgfalt“). Das Ergebnis der Due Diligence fließt in die wirtschaftliche Bewertung der Praxis ein, die sich wiederum auf den Kaufpreis auswirkt. Due Diligence ist bei großen Unternehmenstransaktionen selbstverständlich, bei Arztpraxen aber nicht immer die Regel. Sie ist aber unbedingt ratsam, um sich als Käuferin beziehungsweise Käufer abzusichern. Die Verkäuferin/der Verkäufer ist nämlich nicht verpflichtet, ungefragt über alle Aspekte der Praxis zu informieren, sodass ansonsten kaufpreisentscheidende Details verborgen bleiben können.
Wichtig bei der Prüfung einer Arztpraxis sind vor allem die Einnahmenseite (zum Beispiel Zulässigkeit der Abrechnungstätigkeit, Kickback-Zahlungen) sowie die Ausgabenseite. Steuerlich relevant kann zudem sein, ob es sich bei den in der Praxis erbrachten Leistungen wirklich um umsatzsteuerbefreite ärztliche Tätigkeiten (§ 4 Nr. 14 UStG) handelt und ob eine Haftung für steuerliche Rückstände des Verkäufers bestehen kann (§ 75 AO).
Ermittlung des Kaufpreises
Hauptaugenmerk legen Ärztinnen und Ärzte zu Recht auf den Kaufpreis. Eine rechtlich verbindliche Methodik zur Wertberechnung existiert zwar nicht, jedoch gibt es zwei häufig genutzte Modelle: Die Ärztekammer-Methode und das sogenannte modifizierte Ertragswertverfahren.
Die Ärztekammer-Methode (siehe DÄ 51–52/2008) addiert den materiellen Praxiswert (zum Beispiel Praxiseinrichtung, technische Geräte) und den ideellen Wert (zum Beispiel Patientenstamm, Reputation, Standort). Der ideelle Wert wird im Wesentlichen anhand des Bruttoumsatzes der vergangenen drei Kalenderjahre vor der Praxisübergabe abzüglich Arztvergütung festgelegt.
Das modifizierte Ertragswertverfahren berücksichtigt ebenfalls den materiellen und ideellen Wert. Dabei werden jedoch zunächst die Praxiseinnahmen und -ausgaben der vergangenen drei Jahre um solche Positionen bereinigt, die einmalig waren oder in ihrer Höhe nicht repräsentativ für ein Geschäftsjahr sind (zum Beispiel krankheitsbedingte Praxisvertretungskosten). Von diesem Praxisgewinn aus wird analysiert, wie lange der Käufer vom vorhandenen Goodwill zukünftig profitieren wird (meist drei bis fünf Jahre).
Eine erhebliche Schwachstelle der Ärztekammer-Methode ist, dass nur die Einnahmen der Praxis bewertet werden, mangels Ausgabenbewertung aber nicht der wirkliche Ertrag. Zudem werden ausschließlich vergangene Umsätze herangezogen. Durch die Gerichte wird zur Bewertung freiberuflicher Praxen daher regelmäßig das modifizierte Ertragswertverfahren präferiert (siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2011, Az.: XII ZR 185/08). Die gewählte Methode kann den Kaufpreis maßgeblich beeinflussen.
Übernahmeregelungen
Der Standort einer Praxis ist ein erheblicher wertbildender Faktor. Der Eintritt in den Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten ist für den Verkäufer deswegen von entscheidender Bedeutung. Die Übernahme des Vertrags durch den Käufer ist aber von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese Zustimmung sollte möglichst vor Unterzeichnung des Kaufvertrags eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, sollten im Kaufvertrag für den Fall, dass der Vermieter die Zustimmung versagt, Vorkehrungen getroffen werden. Möglich ist es, die Vermieterzustimmung als Bedingung dafür aufzunehmen, dass der Kauf überhaupt zustande kommt, oder bei mangelnder Zustimmung des Vermieters ein Rücktrittsrecht des Käufers im Vertrag festzulegen. Kaufentschiedene Ärztinnen und Ärzte sollten daher Augenmerk auf die mietvertraglichen Verhältnisse legen, um nicht unerwartet den Praxisstandort zu verlieren.
Der Praxiskauf führt darüber hinaus zu einem arbeitsrechtlichen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Damit gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmenden auf den Käufer über; das betrifft alle Arbeitsverhältnisse (befristete/unbefristete, Vollzeit/Teilzeit/Elternzeit, Auszubildende). Dadurch trägt der Käufer das Risiko, dass Kündigungen, die etwaig vor dem Praxisverkauf durch den Verkäufer ausgesprochen wurden, gar nicht wirksam waren und sich deswegen Arbeitsverhältnisse ungewünscht fortsetzten. Umgedreht kann es geschehen, dass Arbeitnehmende dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen und dadurch wertvolles Praxispersonal wegfällt. Ein solcher Widerspruch ist einen Monat nach Unterrichtung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters über den Betriebsübergang möglich (§ 613 a Abs. 6 BGB). Die etwaige Übernahme des Praxispersonals sollte deswegen bereits vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden.
Formfragen
Ein Praxiskaufvertrag unterliegt grundsätzlich keinen gesetzlichen Formvorschriften; er ist formfrei. Es ist aber trotzdem unbedingt anzuraten, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Nur so kann nachweisbare Klarheit über den Umfang der Praxisveräußerung bestehen; entsprechend sollten auch Inventarverzeichnisse und alle wesentlichen Verträge mit Zusammenhang zur Praxis dem Kaufvertrag beigefügt werden. Soll mit der Praxis auch ein Grundstück veräußert werden, ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311 b Abs. 1 BGB). Gern übersehen wird schließlich, dass zur Praxisveräußerung die Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB) notwendig sein kann, wenn die Praxis das hauptsächliche Vermögen des Verkäufers bildet.
RA Dr. jur. Christian Beckmann
Fachanwalt für Steuerrecht, Notar
haas und partner, Bochum
Veräußerung der Patientenkartei
Beim Praxisverkauf soll regelmäßig auch die Patientenkartei veräußert werden, denn im Patientenstamm liegt ein erheblicher immaterieller Wert. Die Patientenkartei kann aber nicht einfach übertragen werden; eine Vertragsklausel, mit der Patientenakten ohne Einwilligung der Patientinnen und Patienten veräußert werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wegen Verstoßes gegen die informationelle Selbstbestimmung der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht nichtig (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991, Az.: VIII ZR 4/91). Auch berufsrechtlich ist die Einholung der Zustimmung der Patienten erforderlich.
In der Praxis hat sich deswegen das sogenannte „Zwei-Schrank-Modell“ durchgesetzt: Die Käuferin oder der Käufer verpflichtet sich, die übergebenen Patientenakten so lange von den übrigen Patientenakten getrennt aufzubewahren, bis die betroffenen Patienten der Einsichtnahme zugestimmt haben. Die Einwilligung muss beim Patienten in eindeutiger und unmissverständlicher Form eingeholt werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung braucht es aber dann nicht, wenn der Patient seine Zustimmung schlüssig dadurch erklärt, dass er in der übergebenen Praxis zur Behandlung erscheint und insofern die Nutzung seiner Daten durch den Käufer billigt.
Kaufvertragsklauseln, die eine vorbehaltlose Weitergabe der Patientenkartei ohne Zustimmung vorsehen, machen den gesamten Kaufvertrag zunichte. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte auf eine sogenannte Salvatorische Klausel geachtet werden. Dadurch wird vereinbart, dass trotz einzelner unwirksamer Bestimmungen am gesamten Praxisübernahmevertrag festgehalten werden soll.