MANAGEMENT
Bewertungsportale: Einträge müssen auch in Coronazeiten schnell gelöscht werden


Betreiber von Bewertungsportalen müssen nach einem Hinweis oder einer Löschaufforderung schnell handeln und die beanstandeten Inhalte prüfen und gegebenenfalls von der Plattform nehmen. Das hat das Landgericht Köln jüngst in mehreren Gerichtsverfahren entschieden.
In den streitgegenständlichen Verfahren hatte Google die Prüfverfahren wochenlang nicht eingeleitet und die Verzögerungen lediglich pauschal mit der aktuellen Coronasituation begründet. Mit den Beschlüssen muss Google nun innerhalb weniger Tage rechtswirksam beanstandete Bewertungen prüfen und gegebenenfalls löschen (unter anderem Az.: 28 O 279/20). Nach den Entscheidungen hat Google das Löschverfahren wieder beschleunigt. Aktuell stehen die Chancen auf eine schnelle Löschung unzulässiger Bewertungen also wieder gut. Die Pflicht zur zeitnahen Prüfung und gegebenenfalls Löschung rechtswirksam beanstandeter Bewertungen gilt auch für andere Bewertungsportale wie Jameda, Klinikbewertungen et cetera.
Betreiber von Bewertungsportalen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie sind erst dann zur Prüfung und Löschung verpflichtet, wenn sie rechtswirksam auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden. Die Prüfung erfolgt dann in einem Pingpong-Verfahren:
- Zunächst wird die Beanstandung des Betroffenen an den Verfasser des Beitrags zur Stellungnahme weitergeleitet.
- Bleibt eine Stellungnahme des Verfassers aus, muss das Portal die Bewertung löschen.
- Nimmt der Verfasser auf die Beanstandung seiner Bewertung Stellung, wird die Stellungnahme an den Bewerteten weitergeleitet. Dieser hat dann die Möglichkeit, die Stellungnahme zu erwidern.
- Ergibt sich aufgrund der vorliegenden Schriftwechsel eine Rechtsverletzung, dann muss das Portal die Bewertung löschen. RA Dr. jur. Jörn Claßen
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am Mittwoch, 9. Dezember 2020, 10:08
KLARNAMENPFLICHT.