BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen


Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 510. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) einen Beschluss zum Ergebnis des Prüfverfahrens gemäß § 6 Absatz 1 II. Kapitel der Verfahrensordnung des Bewertungsausschusses i. V. m. § 87 Abs. 3e Satz 4 SGB V mit Wirkung zum 7. Juli 2020 gefasst. Der Bewertungsausschluss hat bezüglich des Antrags auf Auskunft für neue Leistungen, der vom Deutschen Behindertenrat, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e. V., der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenhilfen eingereicht wurde, festgestellt, dass die angefragte Leistung der Photodynamischen Therapie bei Aktinischer Keratose unter Anwendung von Rotlicht nicht als abrechnungsfähige Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildet ist und keine neue Methode gemäß § 135 Abs. 1 SGB V darstellt und insofern in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 sein Einvernehmen hierzu hergestellt.
Der Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
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