AKTUELL
Gruppenpsychotherapie: Neue Regelungen zur Förderung beschlossen


Die psychotherapeutische Behandlung in einer Gruppe ist ein wichtiges Angebot für psychisch kranke Menschen, das zu wenig genutzt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will deshalb ein neues niederschwelliges Behandlungsangebot einführen und hat die Psychotherapierichtlinie dahingehend ergänzt. Weitere Änderungen in der Richtlinie zielen darauf ab, das Angebot von Gruppensitzungen zu erhöhen und das Gutachterverfahren zu vereinfachen. Um mögliche Vorbehalte von Patienten abzubauen, führt der G-BA eine niederschwellige Kurzgruppe („Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“) ein. In bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten (alternativ: acht Sitzungen à 50 Minuten) sollen sich Patienten künftig über diese Form der Psychotherapie informieren und praktische Erfahrungen sammeln können. Diese antragsfreie Gruppe kann auch als problem- oder krankheitsspezifische Kurzgruppe gestaltet werden. Die Nutzung und die Auswirkungen der Kurzgruppe sollen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung evaluiert werden. Probatorische Sitzungen können künftig auch in der Gruppe durchgeführt werden. Dafür muss eine Indikation für eine gruppenpsychotherapeutische Behandlung bestehen, allein oder in Kombination mit einer Einzelpsychotherapie. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch weiterhin als Einzelstunde erfolgen, bei einem Wechsel des Psychotherapeuten nach der Sprechstunde sind sogar zwei Einzelstunden erforderlich. Eine Gruppentherapie kann zukünftig auch gemeinsam von zwei Therapeuten betreut und damit gegebenenfalls auch praxisübergreifend organisiert werden. In kritischen Situationen könnten sich die Therapeuten gegenseitig unterstützen. Kritische Anmerkungen gab es von der Bundespsychotherapeutenkammer. Diese hatte sich bei der neuen niederschwelligen Kurzgruppe für einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden ausgesprochen. PB