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Ultraschall: „Babyfernsehen“ seit Jahresanfang verboten


Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die nicht medizinisch begründet und nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, sind seit dem 1. Januar 2021 verboten. Darauf hat der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) hingewiesen. Das seit Jahresbeginn geltende Verbot umfasse Doppler-, Duplex-, 3-D- oder 4-D-Verfahren – landläufig bekannt als „Babyfernsehen“ oder „Babyviewing“. Die neue Verordnung im Strahlenschutzgesetz soll Embryos vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen. Viele Praxen böten solche Untersuchungen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) an, so der MDS. Eine Untersuchung der Bertelsmann Stiftung habe 2016 gezeigt, dass vier von fünf Frauen dieses IGeL-Angebot annehmen, wenn es angeboten wird. Der IGeL-Monitor des MDS hatte „ergänzende Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft“ 2016 mit „unklar“ bewertet. Nach damaliger Studienlage hielten sich Nutzen und Schaden in etwa die Waage. Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) hat im Zusammenhang mit der neuen Strahlenschutzverordnung bekräftigt, dass die Sonografie zu diagnostischen Zwecken vom „Babywatching“ abzugrenzen sei. Da die Methode – der 3-D-Ultraschall – jedoch die gleiche sei, seien Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft in die Kritik geraten. Die DEGUM wies diese vehement zurück: Es gäbe keine Erkenntnisse, die einen ultraschallbedingten, medizinischen Schaden am Fötus nachwiesen. „Trotz jahrzehntelanger intensivster Forschungsarbeit gibt es nach wie vor keine Studienergebnisse, die darauf hindeuten, dass Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft irgendeine Gesundheitsbelastung für das ungeborene Kind darstellen“, sagte DEGUM-Vizepräsident Dr. med. Kai-Sven Heling. aha
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