BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung – Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä) vom 01.07.2020


Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren Folgendes:
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung – Vordruck-Vereinbarung digitale Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä) vom 01.07.2020
1. In § 4 wird Nr. 4.1 wie folgt neu gefasst:
„4.1 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01)
4.1.1 Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt ab dem 01.10.2021 ausschließlich digital. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen sowohl für Vertragsärzte als auch für die gesetzlichen Krankenkassen können elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem 01.01.2021 ausgestellt und versandt werden.
4.1.2 Der Vordruck ist als XML-Datensatz (im FHIR-Standard) nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 zu erstellen.
4.1.3 Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten ab dem 01.10.2021 bis zum 30.06.2022 als Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars unterschrieben auszuhändigen. Ab 01.07.2022 erhalten Versicherte einen Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars (Ausfertigung Versicherter). Auf Wunsch erhalten Versicherte ab diesem Zeitpunkt einen unterschriebenen Ausdruck der Ausfertigung Versicherter und / oder der Ausfertigung Arbeitgeber.
4.1.4 Sofern kein Störfall vorliegt, erfolgt die Übermittlung der Daten an die Krankenkassen nach 4.1.1 mindestens einmal täglich über den Dienst KIM (§ 3 Satz 2 Nummer 1).
4.1.5 Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhalten Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags1 nachgeholt werden, sendet der Vertragsarzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Die Daten werden ab 01.07.2022 dem Arbeitgeber durch die Krankenkasse im eAU-Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i.d.F ab 1.1.2021.
4.1.6 Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der Telematik-Infrastruktur aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragsarztes liegen, nicht möglich ist, wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum mittels SMC-B signiert. Versicherte erhalten in diesem Fall papiergebundene vom Vertragsarzt unterzeichnete Bescheinigungen der Ausfertigung Versicherter und der Ausfertigung Arbeitgeber. Ab dem 01.07.2022 erhalten Versicherte in diesem Fall vom Vertragsarzt eine unterzeichnete papiergebundene Bescheinigung der Ausfertigung Versicherte.
4.1.7 Bei nachträglich durch den Vertragsarzt festgestelltem Korrekturbedarf versendet der Vertragsarzt eine Stornierung an die Krankenkasse und übermittelt eine neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den korrekten Daten. Versicherte erhalten ebenfalls einen Ausdruck der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
4.1.8 Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Vertragsarzt. Wenn die Krankenkasse oder der Versicherte zusätzlich einen entsprechenden Bedarf melden, erfolgt nach Aktualisierung der Stammdaten des Versicherten ein erneuter Versand der Daten an die korrekte Krankenkasse.
4.1.9 Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber nach 4.1.3, 4.1.5, 4.1.6 und 4.1.7 können auf Wunsch des Versicherten auch digital an diesen übermittelt werden.“
2. Eine Protokollnotiz zu 4.1 wird eingefügt:
„Protokollnotizen zu 4.1 (Stand: 01.01.2021)
1. In den Aussagen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01) wird aktuell von einem Start des Verfahrens der elektronischen Übermittlung der AU an die Arbeitgeber zum 01.07.2022 ausgegangen. Sollte die gesetzlich vorgesehene Pilotierung im Arbeitgeberverfahren nicht vollumfänglich erfolgen können, verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung die Fristen unter 4.1 kurzfristig aktualisiert werden.
2. Bestehende Modellprojekte zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen Arzt und Krankenkasse bleiben bis zum 30.09.2021 von diesen Regelungen unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft.
Berlin, den 25.11.2020
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
1 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
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