BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 63. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)


Mitteilungen
In seiner 63. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gefasst. Durch den Beschluss wird die ambulante Vergütung für die Erprobungs-Richtlinie „Transkorneale Elektrostimulation bei RP“ (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Erprobung der Transkornealen Elektrostimulation bei Retinopathia Pigmentosa) durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 61.6 in das Kapitel 61 des EBM geregelt.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 63. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung)
zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2021
Aufnahme eines Abschnitts 61.6 „Erprobungs-Richtlinie „Transkorneale Elektrostimulation bei RP““ in das Kapitel 61 EBM
61.6 Erprobungs-Richtlinie „Transkorneale Elektrostimulation bei RP“
61.6.1 Präambel
1. Die in diesem Abschnitt genannten Gebührenordnungspositionen sind ausschließlich im Rahmen der Durchführung einer Leistung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Transkornealen Elektrostimulation bei Retinopathia Pigmentosa (Erprobungs-Richtlinie „Transkorneale Elektrostimulation bei RP“; TES-RP Erp-RL) berechnungsfähig.
2. Die Kosten für das OkuStim®-System sind nicht Bestandteil der Leistungen dieses Abschnitts. Diese sind gemäß Abschnitt 60.1.2.2 zusätzlich berechnungsfähig.
61.6.2 Spezifische Leistungen
61080 Voruntersuchung im Rahmen der TES-RP Erp-RL
1100 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 61080 ist einmal berechnungsfähig.
61081 Pauschale für die Trainingsphase im Rahmen der TES-RP Erp-RL inklusive der Untersuchungen
2900 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 61081 ist einmal berechnungsfähig.
61082 Pauschale für Visite nach der Trainingsphase im Rahmen der TES-RP Erp-RL,
je Visite 1100 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 61082 ist dreimal berechnungsfähig.
61083 Kostenpauschale für den Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen aus Abschnitt 61.6.2
8,12 Euro
Die Kostenpauschale 61083 ist nur für Krankenhäuser berechnungsfähig.
61084 Pauschale für Begleitleistungen und Auftragsleistungen im Zusammenhang mit Leistungen aus Abschnitt 61.6.2
25,00 Euro
Protokollnotiz:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband sind sich einig, dass die Protokollnotizen Nr. 2 und Nr. 3 des Beschlusses des ergänzten Bewertungsausschusses in seiner 44. Sitzung den grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Erprobungsverfahren Rechnung tragen und somit für den vorliegenden Beschluss gelten.
Hinweis:
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.
Leserkommentare
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