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E-Health: Bundessozialgericht stärkt elektronischer Gesundheitskarte den Rücken


Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es weiterhin nur mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Az.: B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R). GKV-Versicherte könnten von ihren Krankenkassen keinen Berechtigungsnachweis aus Papier („Krankenschein“) statt der Chipkarte verlangen. Die Kläger hatten geltend gemacht, die eGK weise Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das gelte auch für die hinter der Chipkarte stehende Telematikinfrastruktur (TI). Ohne Verwendung der eGK hätten sie keinen Zugang zu ärztlichen Leistungen, argumentierten die Kläger. Sie sahen ihre Grundrechte verletzt, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem widersprach das BSG. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssten Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen. Die entsprechenden Vorschriften verstießen weder gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch gegen Grundrechte des Grundgesetzes noch gegen die Europäische Grundrechtecharta. Das Bundessozialgericht betonte, der Gesetzgeber wolle mit der Chipkarte „den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern“. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei „auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt“. Der Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt und die Datensicherheit „hinreichend gewährleistet“. Verhandelt wurden zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Deshalb legten sie jeweils Revision beim Bundessozialgericht ein. kna
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