BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Verfahrensordnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Herstellung des Benehmens bei der Festlegung von Inhalten der elektronischen Patientenakte nach § 355 SGB V


Bekanntmachungen
Verfahrensordnung Benehmensherstellung medizinische Informationsobjekte
Verfahrensordnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Herstellung des Benehmens bei der Festlegung von Inhalten der elektronischen Patientenakte nach § 355 SGB V
§ 1 Gegenstand der Verfahrensordnung
(1) Diese Verfahrensordnung regelt das Verfahren der Benehmensherstellung in Bezug auf die notwendigen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte zur Gewährleistung der semantischen und syntaktischen Interoperabilität.
(2) Diese Verfahrensordnung gilt auch bei einer Teiländerung einer bereits getroffenen Festlegung mit der Maßgabe, dass das Benehmen nur in Bezug auf den sich ändernden Teil hergestellt wird.
§ 2 Einbeziehung bei der Festlegung
Die KBV kann bereits vor der Benehmensherstellung Zwischenstände der jeweiligen Festlegung der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies wird unter Nutzung eines Webportals erfolgen. Soweit die KBV Zwischenstände veröffentlicht, kann zu diesen vorab Stellung genommen werden. Eine Benehmensherstellung ist hiermit nicht verbunden. Die KBV wird die Eingaben bewerten und ggf. in der weiteren Erarbeitung berücksichtigen.
§ 3 Herstellung des Benehmens
(1) Die KBV wird nach Beendigung der Erarbeitung einer Festlegung das Benehmen mit
1. den Spitzenorganisationen nach § 306 Absatz 1 Satz 1 SGB V bestehend aus
a. dem Bundesministerium für Gesundheit,
b. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
c. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
d. der Bundesärztekammer,
e. der Bundeszahnärztekammer,
f. der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
g. der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
2. der Gesellschaft für Telematik,
3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und Verbänden, bestehend aus
a. dem Deutschen Hausärzteverband e.V.,
b. dem Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V.,
c. der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.,
4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege, bestehend aus
a. dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e.V.,
b. dem Deutschen Pflegerat e.V.,
c. der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V.,
6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, bestehend aus
a. dem Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e.V.,
b. dem Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,
c. dem Spitzenverband IT-Standards im Gesundheitswesen,
d. dem BVMed – Bundesverband Medizintechnologie e.V.,
e. dem ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V.,
f. dem VDGH – Verband der Diagnostika-Industrie e.V.,
g. dem Qualitätsring Medizinische Software e.V.
7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, bestehend aus
a. der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) e.V.,
b. der TMF – Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.,
c. dem Deutsche Hochschulmedizin e. V.,
8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herstellen. Die KBV bestimmt je nach Gegenstand der Festlegung insbesondere weitere maßgebliche, fachlich betroffene Fachgesellschaften und Verbände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 5, 6 und 7, mit denen sie das Benehmen herstellt und veröffentlicht diese.
(2) Die KBV wird die Organisationen nach Absatz 1 nach Abschluss der Erarbeitung der Festlegung schriftlich oder elektronisch zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel von vier Wochen – auffordern (Herstellung des Benehmens). Die ausgearbeitete Festlegung wird den Organisationen dabei in einem Webportal der KBV zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
(3) Nach Fristende wird die KBV die eingegangenen Stellungnahmen im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Erwägungen prüfen und diese, soweit vertretbar, in der Festlegung berücksichtigen. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der KBV veröffentlicht.
(4) Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 3 wird die KBV die Festlegung den Organisationen im Webportal zur Kenntnis geben.
§ 4 Veröffenlichung und Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis
Nach Beschlussfassung wird die KBV die Festlegung veröffentlichen und eine Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 SGB V veranlassen. Mit der Veröffentlichung durch die KBV erlangen die Festlegungen Verbindlichkeit nach § 355 Abs. 9 Satz 1 SGB V.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, 02.02.2021
Dr. Andreas Gassen
Vorstandsvorsitzender
Dr. Stephan Hofmeister
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
Dr. Thomas Kriedel
Vorstandsmitglied
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