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SARS-CoV-2: Vertragsärzte können Virusvarianten analysieren lassen


Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte nun auch eine Untersuchung auf Virusvarianten veranlassen. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf eine neue Coronavirustestverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mitgeteilt. Anspruchsberechtigt sind demnach alle Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden. Ziel ist es, vor allem die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten schneller zu erkennen. „Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem normalen PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt“, informiert die KBV. Weitere Neuerungen der Testverordnung betreffen den Anspruch auf SARS-CoV-2-Testungen. So können sich nun auch asymptomatische Mitarbeiter und Besucher oder Bewohner in Obdachlosenunterkünften präventiv untersuchen lassen. Schon seit Mitte Januar gilt, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ausschließlich ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore und Apotheken mit der Testung beauftragen darf, Apotheken und Zahnärzte dabei nur mit Point-of-Care-Antigentests. Einrichtungen anderer humanmedizinischer Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden dürfen nicht vom ÖGD beauftragt werden – auch nicht mit der Testung des eigenen Personals. hil
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