ArchivDeutsches Ärzteblatt9/2021COVID-19: Verstöße gegen das Berufsrecht

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COVID-19: Verstöße gegen das Berufsrecht

Osterloh, Falk; Richter-Kuhlmann, Eva

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Seit Beginn der Coronapandemie befassen sich die Ärztekammern mit Fällen, in denen Ärzte gegen die Berufsordnung verstoßen. Dabei tragen sie zumeist keine Masken in ihrer Praxis oder stellen Gefälligkeitsatteste aus. Manchmal kommt es auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

Foto: picture alliance Wedel Kirchner-Media
Foto: picture alliance Wedel Kirchner-Media

Mitte Februar berichteten mehrere Tageszeitungen über einen mit COVID-19 infizierten Hausarzt in Niedersachsen, der seine Patienten ohne Schutzmaske behandelt und viele dabei ebenfalls mit COVID-19 angesteckt haben soll. Wie die zuständige Staatsanwaltschaft Oldenburg gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) erklärte, habe das Gesundheitsamt Vechta eine Anzeige gegen den Arzt erstattet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb jetzt wegen versuchter beziehungsweise vollendeter Körperverletzung. Gegenüber regionalen Redaktionen wies der beschuldigte Arzt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. „Die Ermittlungen laufen noch“, betonte die Staatsanwaltschaft. „Bis sie abgeschlossen sind, gilt die Unschuldsvermutung.“

Deutliche Minderheit

Der Fall wirft ein Schlaglicht darauf, dass seit Beginn der COVID-19-Pandemie immer wieder auch Ärztinnen und Ärzte gegen die von den jeweiligen Landesregierungen erlassenen Coronaschutzmaßnahmen willentlich verstoßen. Mehr noch als die Staatsanwaltschaften beschäftigen diese Fälle die Landesärztekammern, zu deren Auftrag es gehört, Verstöße gegen die Berufsordnung nachzugehen.

„Wir haben Anrufe von Patientinnen und Patienten, die Angst haben, zu diesen Ärzten zu gehen.“ Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Ärztekammer. Foto: SLÄK/Juliane Mostertz
„Wir haben Anrufe von Patientinnen und Patienten, die Angst haben, zu diesen Ärzten zu gehen.“ Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Ärztekammer. Foto: SLÄK/Juliane Mostertz

Schätzungsweise zehn bis 20 der etwa 17 000 berufstätigen Ärztinnen und Ärzte in Sachsen müsse man zu den Kritikern der Schutzmaßnahmen zählen, sagte der Präsident der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK), Erik Bodendieck, im Gespräch mit dem . Dies sei zwar eine deutliche Minderheit, aber es schade dem Ruf der gesamten sächsischen Ärzteschaft, wenn Ärzte selbst keine Masken in ihrer Praxis trügen und dort teilweise
Informationsmaterial auslegten, in dem Corona verleugnet und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abgelehnt werde. „Wir bekommen Anrufe von Patientinnen und Patienten, die Angst haben, zu diesen Ärzten zu gehen, aber aufgrund der ländlichen Strukturen oft keine andere Wahl haben“, erklärt Bodendieck. „Das belastet das Arzt-Patienten-Verhältnis sehr.“

Die sächsische Coronaschutzverordnung sehe seit dem 24. Oktober die Maskenpflicht in Arztpraxen vor, erläutert die SLÄK. Ein Verstoß dagegen sei auch ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und müsse an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden. Dabei gehe die Kammer auch anonymen Hinweisen von Patienten nach. Sorgen bereiten der Kammer zudem weitere 20 bis 30 niedergelassene Ärzte, die Patienten Gefälligkeitsatteste zur Befreiung vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ausstellen. „Anlass für das Ausstellen eines solchen Attestes ist nur eine gesicherte Diagnose, wie eine Phobie, eine zu schwerer Atemnot führende Lungenerkrankung oder schwere Herzschwäche“, betont Bodendieck.

Ärztliche Sorgfaltspflicht

Die Kammer habe deshalb die Ärztinnen und Ärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines ärztlichen Attestes zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eine gutachterliche Tätigkeit darstelle und besonderen Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht unterliege. „Sollten entsprechende Diagnosen nicht vorliegen, ein Attest wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Konsultation ausgestellt werden, verstoßen Ärzte gegen § 25 der Berufsordnung und machen sich unter Umständen auch wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar“, so Bodendieck.

Auch in der Ärztekammer Hamburg (ÄKHH) sind Verstöße gegen die Berufsordnung im Rahmen der COVID-19-Pandemie ein Thema. Und auch hier geht es vielfach um den § 25. „Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die ein berufsrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten des Arztes darstellen, leitet die Ärztekammer ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein und informiert die Aufsichtsbehörde“, erklärt die ÄKHH. Die Aufsichtsbehörde ist in Hamburg die Gesundheitsbehörde.

Die Ärztekammer Hamburg hat die Möglichkeit, Ärzten bei Verstößen gegen die Berufsordnung eine Rüge zu erteilen, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, einen Betrag bis zu einer Höhe von 2 500 Euro zu spenden. Rechtsgrundlage ist dafür § 59 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe. Darüber hinaus kann die Ärztekammer die Einleitung eines Verfahrens vor dem Hamburgischen Berufsgericht für die Heilberufe beantragen, das einen Verweis, eine Geldbuße sowie die Feststellung aussprechen kann, dass der Beschuldigte unwürdig sei, seinen Beruf auszuüben.

„Ich finde es erschütternd, dass ärztliche Kollegen die Gefahr eines Virus leugnen. Pedram Emami, Präside“nt der Ärztekammer Hamburg. Foto: Ärztekammer Hamburg
„Ich finde es erschütternd, dass ärztliche Kollegen die Gefahr eines Virus leugnen. Pedram Emami, Präside“nt der Ärztekammer Hamburg. Foto: Ärztekammer Hamburg

Zu konkreten Vorgängen darf die Ärztekammer Hamburg aus Gründen der Amtsverschwiegenheit keine Auskunft geben. Der Präsident der ÄKHH, Dr. med. Pedram Emami, erklärt jedoch gegenüber dem : „Nach unseren Informationen handelt es sich glücklicherweise um einige wenige Ärztinnen und Ärzte, die gegen die Coronaschutzmaßnahmen verstoßen. Die überwiegende Mehrheit leistet Großartiges in der Pandemie und hat einen großen Anteil daran, dass Deutschland bisher einigermaßen glimpflich davongekommen ist.“

Aus Emamis Sicht sollten sich die Ärztekammern auch jenseits der Überwachung des Berufsrechts engagieren. „Ansetzen muss man da, wo fernab jeglicher Evidenz abstruse Behauptungen verbreitet werden“, meint Emami. „Als Kammer können wir Meinungsäußerungen mit öffentlichen Stellungnahmen kommentieren – was wir in den vergangenen Monaten in unterschiedlichen Medien immer wieder getan haben.“ So hat Emami zum Beispiel öffentlich erklärt: „Ich finde es persönlich erschütternd, dass ärztliche Kollegen die Gefahr eines Virus leugnen. Besonders schlimm ist, dass sie die dem ärztlichen Berufsstand von vielen Menschen zugeschriebene Kompetenz und Glaubwürdigkeit dafür missbrauchen, Menschen davon abzuhalten, sich an Coronaregeln zu halten, die der Staat zum Infektionsschutz sinnvollerweise erlassen hat.“

Auch die SLÄK hat sich positioniert. Ein Arzt habe seine Tätigkeit an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten, den Infektionsschutz und die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen in der Praxis umzusetzen, schrieb die Kammer im Dezember an ihre Mitglieder.

Außerdem sollte in der Arztpraxis politische Neutralität gewahrt werden. Die Auslage von politischem Informationsmaterial, auf dem zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen generell abgelehnt werde, verletze das Neutralitätsgebot. „Die Verbreitung von Veröffentlichungen politischen Inhalts ist zwar nicht explizit Gegenstand der Berufsordnung“, erläutert Bodendieck. „Jedoch gilt generell die Regelung des § 2 Abs. 2. Demnach ist ein Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.“ Auch privaten Äußerungen unter dem Attribut „Arzt“ blieben nicht ohne Rückwirkung auf das berufliche Ansehen der Ärzteschaft.

Zu einem solchen Fall kam es im Erzgebirge. Hier stellte die Sächsische Landesärztekammer sogar selbst Strafanzeige gegen eine Ärztin wegen Volksverhetzung. Diese war auf einer öffentlichen „Querdenker“-Veranstaltung mit Arztkittel und Stethoskop aufgetreten. Dabei hatte sie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mit dem Judenstern der Nazis verglichen und gesagt: „Ich bin schon froh, dass er nicht gelb sein muss.“

Am Gesetz messen lassen

Diese öffentliche Äußerung ist nach Ansicht der SLÄK nicht mehr von der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit gedeckt. „Ärzte müssen sich in ihrer Meinungsäußerung auch an gesetzlichen Schranken messen lassen“, sagt Bodendieck. Die Ärztekammer habe die Pflicht, Gesetzesüberschreitungen, soweit sie ihr nachweisbar bekannt werden, zur Anzeige zu bringen und einer Bewertung durch ein Gericht zuzuführen. Aussagen darüber, ob die Äußerung auch berufsrechtliche Konsequenzen hat, kann die SLÄK erst machen, wenn das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Emami erklärt abschließend, wie sich Patienten verhalten sollten, die feststellen, dass sich ihr Arzt nicht an die Coronaschutzmaßnahmen hält. „Patienten sollten offen ansprechen, wenn sie sich unwohl fühlen, weil ihr Arzt zum Beispiel keine Maske während der Behandlung trägt“, rät er. Hilft das Gespräch nicht weiter, können sich die Patienten an die zuständige Kammer oder besser noch an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Häufen sich die Beschwerden, wird das Gesundheitsamt gegebenenfalls eine Praxisbegehung durchführen. Ist das Vertrauen in den behandelnden Arzt nachhaltig gestört, sollten die Patienten den Wechsel in eine andere Praxis in Betracht ziehen.

Falk Osterloh, Dr. med. Eva Richter-Kuhlmann

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