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E-Health: Vergütung zur elektronischen Patientenakte festgelegt


Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat eine Entscheidung zu Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) getroffen. Dies gab die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kürzlich bekannt. Der Beschluss sieht zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten abrechnen können, wenn sie für einen Patienten medizinische Dokumente wie Befunde oder Arztbriefe in dessen Patientenakte ablegen. Die GOP 01431 und die GOP 01647 werden rückwirkend zum 1. Januar in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die GOP 01647 (1,67 Euro/15 Punkte) können Ärzte und Psychotherapeuten einmal im Quartal ansetzen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt. Finden in dem Quartal weder ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt noch eine Videosprechstunde statt, rechnen Praxen die GOP 01431 (33 Cent/3 Punkte) ab. Sie kann je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär. Eine eigenständige Beratungsleistung – wie von der KBV angeregt – wurde nicht in den EBM aufgenommen. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber habe diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen. „Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. med. Andreas Gassen. Unzufrieden zeigte er sich mit der Höhe der Vergütung. Sie liege deutlich unter dem, was die KBV gefordert, die Kassen aber vehement abgelehnt hätten. Der EBA habe aber zumindest festgelegt, dass die Höhe der Honorierung mit der nächsten Ausbaustufe der ePA überprüft werden müsse. Auch könnten später gegebenenfalls noch weitere Tätigkeiten berücksichtigt werden. Der Beschluss des EBA umfasst nicht die Erstbefüllung der ePA. aha