BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte


Bekanntmachungen
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 14./15.01.2021 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgenden, vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer befürworteten Abrechnungsempfehlungen verabschiedet:
1. Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT
Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist grundsätzlich für die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375 einmal berechnungsfähig. Wird für mehrere Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5374 ein Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnet, ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig.
2. Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits
analog Nr. 424 GOÄ
„Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschl. der Leistung nach Nr. 423 – (Duplex-Verfahren)“
700 Punkte; Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5fachen Satz: 40,80/93,84/142,80 EUR
Zuschlag für Angio-OCT des Auges zur Abbildung des Blutflusses, ggf. beidseits
analog Nr. 406 GOÄ
„Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 424 GOÄ – bei zusätzlicher Farbkodierung“
200 Punkte; Gebühr beim 1,0fachen Satz: 11,66 EUR
3. Zuschlag für Speckle Tracking-Verfahren bei Echokardiographien, ggf. einschl. 3D-Darstellung
analog Nr. 5139 GOÄ
„Teil der Brustorgane“
180 Punkte; Gebühr beim 1,0-/1,8-/2,5fachen Satz:
10,49/18,89/26,23 EUR
Der Zuschlag nach Nr. 5139 GOÄ analog ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Anmerkung des Dezernats „Gebührenordnung und Gesundheitsfinanzierung“ der Bundesärztekammer:
Gemäß der Abrechnungsbestimmung der Nr. 5139 GOÄ ist die Berechnung des Speckle Tracking-Verfahrens bei Echokardiographien analog Nr. 5139 GOÄ neben der Berechnung des Gewebedoppler- Verfahrens analog Nr. 5140 GOÄ in der Rechnung zu begründen.
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