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In seiner 65. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Anpassung der Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V gefasst.

Der ergänzte Bewertungsausschuss hat mit Beschluss in seiner 65. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Anpassungen seiner Geschäftsordnung vorgenommen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Trägerorganisationen des ergänzten Bewertungsausschusses in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben, Sitzungen des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses als Videokonferenz durchzuführen. Zudem wird in der Geschäftsordnung ergänzt, dass bei schriftlichen Beschlussverfahren mit Eilbedürftigkeit die Mitteilung der Geschäftsführung zum Zustandekommen des Beschlusses zu dem Datum erfolgt, an dem die Zustimmungen der Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder zum Beschluss und zur sofortigen Veröffentlichung in Textform der Geschäftsführung vorliegen.

Der Beschluss und die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht. Gemäß § 87 Abs. 3e Satz 2 SGB V bedarf der Beschluss der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Nach Genehmigung durch das BMG wird eine Lesefassung der angepassten Geschäftsordnung ebenfalls auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht.

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In seiner 66. Sitzung hat der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 5a SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Absatz 6 Satz 8 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2021 gefasst. Durch den Beschluss erfolgt die Anpassung von abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen bei den Indikationen gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologische Tumoren und Mukoviszidose (zystische Fibrose) im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an den aktuellen Stand des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Grund für die Anpassung ist der zwischenzeitlich erfolgte Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 547. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Darin wurden die für die ASV relevanten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11304 und 11449 aus dem EBM gestrichen.

Dieser Beschluss sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter https://institut-ba.de veröffentlicht.

Hinweis:

Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

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