MANAGEMENT
GOÄ-Ratgeber: Abrechnung präventiver PCR-Tests auf SARS-CoV-2 bei stationärer Behandlung


Bei mehreren Landesärztekammern treten in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Abrechnung präventiver PCR-(Polymerase-Chain-Reaction-)Tests auf SARS-CoV-2 bei privat- oder beihilfeversicherten Patienten im Rahmen von stationären Behandlungen auf.
Diese Tests werden diesen Patienten, neben einer Abrechnung durch den Krankenhausträger über das Zusatzentgelt gemäß § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), zusätzlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als ärztliche Wahlleistung in Rechnung gestellt.
Die letztgenannte Abrechnung wird von den Kostenträgern der Patienten regelmäßig vollständig abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass die Leistung bereits durch die Regelung des § 26 KHG an die Krankenhäuser vergütet wird und es sich zudem nicht um eine ärztliche Wahlleistung handeln würde. Demgegenüber wird vonseiten der rechnungserstellenden Ärzte die Auffassung vertreten, dass die hier strittige Leistung eine ärztliche Wahlleistung darstelle, deren zusätzliche Berechnung nach der GOÄ durch die vom Privatpatienten unterzeichnete gültige Wahlleistungsvereinbarung gedeckt sei.
Bei einem voll- oder teilstationären Patienten ist ein präventiver PCR-Test auf SARS-CoV-2, der über das Zusatzentgelt gemäß § 26 KHG (in Höhe von 52,50 Euro ab dem 16. Juni 2020) vergütet wird, nicht zusätzlich nach der GOÄ zulasten des Privatpatienten berechnungsfähig.
Die Nichtberechnungsfähigkeit ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Danach dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen Wahlleistungen gesondert berechnet werden.
Die präventive Testung auf SARS-CoV-2 kann der Privatpatient jedoch weder wählen noch darauf verzichten, sie wird ihm im Auftrag des Krankenhauses zum Schutz anderer Patienten und des Personals vorgegeben. Insofern handelt es sich nicht um eine Wahlleistung.
Demgegenüber ist selbstverständlich ein PCR-Test auf SARS-CoV-2 im Rahmen eines stationären Aufenthaltes gegenüber einem Privatpatienten nach der GOÄ berechnungsfähig, wenn dieser Symptome einer möglichen COVID-19-Erkrankung beziehungsweise einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zeigt. Dr. med. Stefan Gorlas
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Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.am Mittwoch, 16. Juni 2021, 16:45
BGM bejaht Abrechnungsfähigkeit