ArchivDeutsches Ärzteblatt17/2021Suizidbeihilfe: Neuregelungen stehen an
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Mit der Frage, ob und inwieweit die Politik Maßstäbe für die Selbstbestimmtheit des Menschen beim Sterben setzen darf und sollte, beschäftigt sich erneut der Bundestag. Vier Regelungsvorschläge liegen bereits vor. Auch die Ärzte wollen über ihre Rolle bei der Suizidbeihilfe beraten.

Debatte des Bundestages am 21. April 2021: Es spricht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Foto: picture alliance/dpa /Kay Nietfeld
Debatte des Bundestages am 21. April 2021: Es spricht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Foto: picture alliance/dpa /Kay Nietfeld

Mit einer intensiv, aber respektvoll geführten Debatte begann der Bundestag vergangene Woche Beratungen über neue Regelungen zur Sterbehilfe. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor gut einem Jahr das im Jahr 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid aufgehoben und dabei auf das Grundrecht auf Selbstbestimmung verwiesen – dies macht nun eine Neuregelung der Sterbehilfe notwendig.

Rund um den Leitgedanken des Grundsatzurteils, wonach das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, entspann sich am 21. April eine etwa zweistündige Debatte mit Beiträgen von 38 Bundestagsabgeordneten. Erkennbare Einigkeit bestand dabei bezüglich der Notwendigkeit des Ausbaus von entsprechenden Beratungsangeboten, der verstärkten Unterstützung in psychischen Krisen sowie einer weiteren Optimierung der Palliativ- und Hospizversorgung. Zugleich wurden die verschiedenen Positionen zum Umgang mit der sich aus einer staatlichen Regelung der Suizidhilfe ergebenden Ambivalenz zwischen individueller Selbstbestimmung und dem Schutz des Lebens deutlich.

Bislang liegen bereits drei Vorschläge zur möglichen Regelung der Suizidhilfe vor, die jeweils von Abgeordneten verschiedener Fraktionen getragen werden. Als vierten Vorschlag legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen „Diskussionsentwurf“ vor (Kästen).

Fürsorgepflicht des Staates

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erinnerte im Rahmen der Orientierungsdebatte im Bundestag angesichts des bestehenden „ethischen Dilemmas“ an die Fürsorgepflichten des Staates. Bei der Regelung der Sterbehilfe gelte es nun, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten und Beratungsangebote für Betroffene sowie Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen. Die Hürden müssten dabei aus seiner Sicht möglichst hoch gelassen werden. „Es darf unter keinen Umständen einen sanften Druck geben, gesellschaftlich oder auch im privaten Umfeld, Angebote der Sterbehilfe annehmen zu sollen“, betonte Spahn. Eine solche Entwicklung wäre für die Gesellschaft „fatal“.

Ansgar Heveling (CDU) verwies darauf, dass nach seiner Auffassung das Grundgesetz eine „Verfassung für das Leben, nicht für den Tod“ sei. Dies müsse sich in den kommenden Regelungen widerspiegeln. Das Grundgesetz garantiere zwar jedem Einzelnen einen immensen Freiheitsraum und verleihe vielfache Rechte, diese Freiheit auch durchzusetzen, stelle zugleich aber auch eine von der „Bejahung des Lebens“ durchzogene Werteordnung dar. Er halte es daher für richtig, die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe zu belassen – das Bundesverfassungsgericht lasse diesen Weg auch nach seiner Entscheidung von Februar 2020 ausdrücklich offen. Es sei nun Aufgabe des Gesetzgebers, nur dort eine Rechtfertigung zuzulassen, wo die tatsächliche Autonomie des Einzelnen auch wirklich zuverlässig festgestellt werden kann. Auch müsse der Gesetzgeber seinem Schutzauftrag nachkommen und Beratung auch zu Alternativen zum Sterbewunsch anbieten.

Der frühere Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) verlieh seinem Bedauern über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Ausdruck. „Für mich gehören der Respekt vor der Selbstbestimmung des Einzelnen und der Schutz des Lebens untrennbar zusammen; denn das Leben selbst ist die Voraussetzung für jede Selbstbestimmung, der mit der Selbsttötung unwiederbringlich die Grundvoraussetzung schlechthin entzogen wird.“ Nun müsse man die drohende Problematik einer „Gewöhnung an Selbsttötung“ auflösen – dies solle unter anderem mit einem auch im Strafrecht verankerten Schutzkonzept erfolgen.

Ein Recht auf Sterben dürfe es nicht nur auf dem Papier geben, betonte die FDP-Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr. Deshalb müsse es noch in dieser Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetz geben. Dies müsse verfassungsrechtlich sauber gestaltet werden, eine bevormundungsfreie Beratung enthalten sowie klarstellen, dass Hilfe in bestimmten Situationen erlaubt sei.

Autonomie wahren

An die verfassungswidrigen Normen des § 217 b des Strafgesetzbuches dürfe dabei nicht angeknüpft werden, so Helling-Plahr. Einen gegen die eigene Autonomie gerichteten Lebensschutz dürfe es nicht geben – ein selbstbestimmter Sterbewunsch sollte nicht nur respektiert werden, sondern der Gesetzgeber sollte sich an die Seite der Menschen stellen, die selbstbestimmt sterben möchten. Es gebiete die Menschlichkeit, dass selbstbestimmt handelnde Betroffene Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten können. Die eigenen Moralvorstellungen dürften nicht über die individuelle Selbstbestimmung gestellt werden. Betroffene bräuchten Verständnis statt Bevormundung.

Das Bundesverfassungsgericht habe der Politik aufgegeben, ungerechtfertigte Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht von Menschen auszuschließen, betonte Petra Sitte. „Nicht Misstrauen in die Entscheidungsfähigkeit und in die Entscheidungskraft von Menschen sollte uns leiten; nicht Verbote, sondern ergebnisoffene, auch präventive Angebote sollten ihnen helfen.“ Es gehe nicht zuletzt auch um Rechtssicherheit für Betroffene, für Angehörige und Ärzte.

„Diejenigen, die meinen, dass durch eine solche Gesetzgebung ein Automatismus entstehen würde, irren“, sagte Helge Lindh (SPD). Es liege an der Gesellschaft und dem Gesetzgeber, Wege zu finden, denjenigen, die frei die Entscheidung treffen, sterben zu wollen, das auch zu ermöglichen und gleichzeitig nicht diejenigen unter Druck zu setzen, die das nicht wollen.

Rechtssichere Wege eröffnen

Das Bundesverfassungsgericht habe den Menschen in jeder Lebenslage das Recht auf die eigene und freie Entscheidung bezüglich des eigenen Todes zugestanden, betonte Renate Künast (Grüne). Man müsse deshalb einen „rechtlich klaren Weg“ eröffnen, um den Zugang zu Hilfen und auch tödlichen Präparaten zu Suizidzwecken „zumutbar“ zu gestalten. Es gelte, die individuellen Persönlichkeitsrechte umsetzbar zu machen und zugleich klare Regeln für eine Suizidbegleitung aufzustellen.

Der Ort dafür sei nicht das Strafgesetzbuch, sondern ein eigenes Schutzgesetz, das differenziert zwischen Menschen in medizinischer Notlage und Menschen, die aus anderen Gründen ihr Leben beenden wollen. Es müssten unterschiedliche Wege eröffnet werden, um das Recht beider zu respektieren, so Künast.

Die Grünen-Politikerin Katja Keul verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass derzeit Sterbewilligen trotz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor der Zugang zu tödlichen Mitteln verwehrt bleibe. Deshalb wolle man den gesetzlichen Zugang und den Anspruch auf die Verschreibung von Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung festschreiben und zugleich die Zulassung von Sterbehilfevereinen an bestimmte Kriterien binden.

Debatte in der Ärzteschaft

Ähnlich kontrovers wie im Bundestag wird eine Neuregelung der Suizidbeihilfe innerhalb verschiedener Organisationen und innerhalb der Ärzteschaft diskutiert. Ein neues legislatives Schutzkonzept zu schaffen, das insbesondere die Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches bei einer Suizidbeihilfe sicherstellen soll, halten viele für nicht trivial.

Deutlich wurde dies bereits während einer öffentlichen virtuellen Anhörung des Deutschen Ethikrates im Dezember vergangenen Jahres. Ärztinnen und Ärzte betonten dabei insbesondere die Komplexität und Ambivalenz des Phänomens der Suizidalität. Das Vorhandensein von Todeswünschen sollte aktiv erfragt werden, so das Fazit. Offen thematisieren sollten Ärzte aber auch die verschiedenen Handlungsoptionen. Dazu gehörten eine Optimierung der palliativmedizinischen Versorgung, psychologische Interventionen, aber auch der Suizid und die Assistenz zum Suizid.

Seit Monaten wird auch innerhalb vieler Landesärztekammern das Thema „Ärztliche Suizidbeihilfe“ intensiv diskutiert. Auf dem diesjährigen virtuellen Deutschen Ärztetag am 4. und 5. Mai wollen sich die Delegierten mit dem Thema und den vier vorgestellten Gesetzesentwürfen befassen. Für die Debatte hat die Bundesärztekammer (BÄK) eine Handreichung vorbereitet, in der der Umgang mit Sterbewilligen skizziert wird.

Die Diskussion soll generell darum gehen, welche ärztlichen Rolle es beim Sterbewunsch von Patienten geben könne. Dabei müssten viele Fragen beantwortet und bewertet werden, beispielsweise über die Schwere der Krankheit, erklärte der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. med. (I) Klaus Reinhardt. Dies könnte möglicherweise eine ärztliche Aufgabe sein. „Aus meiner persönlichen Sicht ist die Suizidbeihilfe aber keine ärztliche Aufgabe“, sagte er im Vorfeld des Ärztetages. Patienten brauchten absolute Verlässlichkeit, dass es ihrem Arzt darum gehe, Leiden zu lindern. Gleichzeitig zeigt Reinhardt Verständnis dafür, wenn Ärzte in Ausnahmefällen Suizidbeihilfe leisten. Eine Einbindung in die organisierte Suizidhilfe lehnt er jedoch ab. Strikt dagegen ist er auch, Ärzte per Gesetz zur Suizidbeihilfe zu verpflichten.

Eine gesetzliche Neuregelung der Suizidbeihilfe hält der BÄK-Präsident indes für notwendig, wie er in den vergangenen Monaten mehrfach betonte. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar vor einem Jahr das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gekippt, gleichzeitig aber auf die Etablierung von Schutzkonzepten und Sicherungsmechanismen hingewiesen, um Sterbehilfeorganisationen Grenzen zu setzen, betonte er. „Solange das nicht geschieht, können selbsternannte Sterbehelfer machen, was sie wollten. Das kann und darf so nicht bleiben.“

Berufsordnung im Fokus

Der BÄK-Präsident sprach sich deshalb dafür aus, auf dem Ärztetag darüber zu diskutieren, ob und wie die ärztliche Berufsordnung angepasst werden müsste. In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (M-BO) heißt es derzeit: „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Doch nicht alle Landesärztekammern haben ihn so übernommen. Reinhardt plädiert für eine einheitliche Regelung. Es könne überlegt werden, diesen Satz generell zu streichen und an einer anderen Stelle in der M-BO festzulegen, dass Suizidbegleitung keine ärztliche Aufgabe ist, so der Bundesärztekammerpräsident.

Andre Haserück,
Dr. med. Eva Richter-Kuhlmann

Interfraktionelle Eckpunkte

  • Zielsetzung: Das Recht von Sterbewilligen auf einen freiverantwortlichen Suizid und die Inanspruchnahme von Hilfe soll respektiert werden. Gleichzeitig soll aber dafür gesorgt werden, dass besonders gefährdete Gruppen vor einer Beeinflussung ihres Willens geschützt werden.
  • Durchführung: Eine geschäftsmäßige Sterbehilfe soll den Eckpunkten zufolge nur eng begrenzt und unter speziellen Voraussetzungen erlaubt sein. Werbung und Suizidbeihilfe bei Minderjährigen soll aber ausgeschlossen sein. Damit die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe möglich wird, soll diese „nicht unrechtmäßig sein“, wenn zuvor eine umfassende Beratung und mindestens zwei ärztliche Untersuchungen auf Freiverantwortlichkeit erfolgt sind. Die Alternativen zum assistierten Suizid, also palliative Versorgung, fürsorgende Pflege oder Psychotherapie, sollen gestärkt werden.
  • Ärztliche Rolle: Ein Anspruch auf Hilfe bei der Selbsttötung gegenüber staatlichen Stellen oder Ärztinnen und Ärzten soll nicht bestehen. Ärzte, die Suizidbeihilfe mit ihrem Gewissen und ihrem Berufsethos vereinbaren können, sollen diese aber straffrei leisten können.

Vorschlag einer interfraktionellen Gruppe um die CDU-Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.

Gesetzentwurf Künast und Keul

  • Zielsetzung: Um ein selbstbestimmtes Sterben zu ermöglichen, soll volljährigen Suizidwilligen grundsätzlich Zugang zu den von ihnen erstrebten Hilfsmitteln gegeben werden.
  • Durchführung: Der Staat soll den Zugang nicht länger verweigern dürfen, wenn Suizidwillige zu der Abgabe des tödlichen Medikaments „angemessen und verhältnismäßig“ beraten werden. So soll Selbstbestimmtheit und Dauerhaftigkeit ihres Sterbewunsches gesichert werden. In ihrem Gesetzentwurf, den sie als „Schutzkonzept“ verstehen, differenzieren Künast und Keul danach, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen. Im letzteren Fall sollen hohe Anforderungen an die Dokumentation und die Dauerhaftigkeit des Entschlusses gestellt werden, beispielsweise durch längere Wartefristen.
  • Ärztliche Rolle: Bei Schwerkranken soll dagegen den Ärzten eine entscheidende Rolle zukommen. Sie sollen den Sterbewillen prüfen und Suizidwillige gleichzeitig auf alle medizinischen Möglichkeiten hinweisen, die den Leidensdruck minimieren könnten. Eine Verschreibung eines tödlichen Medikaments soll nach Bestätigung durch einen zweiten Arzt nach zwei Wochen möglich sein.

Vorschlag der Grünen-Abgeordneten Renate Künast und
Katja Keul.

Interfraktioneller Gesetzentwurf

  • Zielsetzung: Zentraler Ansatz dieses Entwurfs eines Sterbehilfegesetzes ist die Klarstellung, dass jeder das Recht auf einen selbstbestimmten Tod hat und dass jeder, der Suizidbeihilfe leisten will, dies auch straffrei tun darf. Gleichzeitig will der Gesetzentwurf verhindern, dass ein Suizid aufgrund gesellschaftlichen Drucks oder aufgrund einer Lebenskrise vorgenommen wird.
  • Durchführung: Realisiert werden sollen diese Ziele durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Künftig soll dem Entwurf zufolge eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital an einwilligungsfähige Suizidwillige möglich werden, sofern sich diese einer verpflichtenden Beratung unterzogen haben und auch noch nach zehn Tagen Bedenkzeit bei ihrem Todeswunsch bleiben. Entsprechende Beratungsangebote sollen für Suizidwillige ständig und unentgeltlich zur Verfügung stehen und öffentlich finanziert werden.
  • Ärztliche Rolle: Kein Arzt und kein konfessioneller Träger von Kliniken oder Heimen soll zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden. An die Ärztekammern soll das Signal gehen, berufsrechtliche Regelungen anzupassen. Ärzten soll nicht untersagt werden, Suizidbeihilfe zu leisten.

Vorschlag einer interfraktionellen Gruppe um Karl Lauterbach (SPD), Katrin Helling-Plahr (FDP) und Petra Sitte (Linke).

Diskussionsentwurf aus dem BMG

  • Zielsetzung: Ziel des Entwurfs ist es einerseits, das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu schützen. Andererseits soll er gleichzeitig dafür sorgen, dass Suizidwillige ihren Entschluss tatsächlich selbstbestimmt sowie nicht aufgrund einer Lebenskrise oder einer psychischen Erkrankung getroffen haben. Zudem soll er einer gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung entgegenwirken.
  • Durchführung: Gelingen soll diese Gratwanderung durch ein „abgestuftes Schutzkonzept“. Kern der Neuregelung ist ein strafrechtliches Verbot der Hilfe zur Selbsttötung. Auch Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung soll generell verboten sein. Angehörige oder Personen, die dem Suizidwilligen nahestehen, bleiben jedoch straffrei. Hilfe zum Suizid soll zudem ausnahmsweise straflos sein, wenn das Schutzkonzept eingehalten wird. Dazu soll das Betäubungsmittelgesetz geändert werden.
  • Ärztliche Rolle: Die Aufklärung, die Beratung und die Feststellung von Erkrankungen soll durch zwei unabhängige Ärzte erfolgen, die nicht selbst Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Niemand darf verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Diskussionsentwurf zur Reform des Sterbehilferechts aus dem Hause des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

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