

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz will das Bundesgesundheitsministerium an das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und an das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) anknüpfen – es soll dazu beitragen, dass Potenzial der Digitalisierung auszuschöpfen.
Das „Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ (DVPMG) wurde am 6. Mai vom Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen, den Ausbau der Telemedizin und zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) vor. Gesundheits-Apps sollen künftig auch in der Pflege zum Einsatz kommen. Der Gesundheitsausschuss nahm im Verlaufe des parlamentarischen Verfahrens noch zahlreiche Änderungen am Regierungsentwurf zum DVPMG vor.
Digitale Identitäten
Unter anderem sollen die Krankenkassen den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 laut DVPMG ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Diese digitalen Identitäten sollen in gleicher Weise wie die eGK zur Authentifizierung (etwa im Rahmen von Videosprechstunden) des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis dienen. Eine digitale Identität könne über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen, heißt es im Gesetz weiter. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität soll mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 sollen die Krankenkassen den Nutzungsberechtigten Verfahren zur Verfügung stellen, um die Integration der sicheren digitalen Identität zu erproben – die gematik soll bis zum 1. April 2022 die technischen Voraussetzungen für die Einführung schaffen. Der bislang auf der eGK gespeicherte elektronische Medikationsplan soll künftig ausschließlich in der entsprechenden Anwendung innerhalb der TI geführt und die elektronischen Notfalldaten zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt werden.
Sogenannte Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) sollen helfen, mit speziellen Trainingsprogrammen die eigene Gesundheit zu stabilisieren oder den Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften zu erleichtern. Dazu wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geschaffen. Zur genaueren Ausgestaltung wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Auch die Pflegeberatung soll um digitale Elemente erweitert werden. Zudem wird es im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) Anpassungen geben. So können Versicherte künftig ihre DiGA-Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) speichern. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, sollen vergütet werden. Zugleich soll der Datenschutz für DiGAs durch ein verpflichtendes Zertifikat gestärkt werden.
Die Telemedizin soll stärker als bisher genutzt werden können. So sollen künftig bei der ärztlichen Terminvergabe auch telemedizinische Leistungen vermittelt werden. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten. Zudem sollen auch Heilmittelerbringer und Hebammen telemedizinische Leistungen erbringen können. Laut DVPMG haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege bis zum 1. Januar 2024, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie bis zum 1. Januar 2025 und Heil- und Hilfsmittelerbringer bis zum 1. Januar 2026 an die TI anzuschließen.
Neue Kommunikationsverfahren
Die sicheren Übermittlungsverfahren mithilfe des TI-Fachdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sollen um wesentliche Funktionalitäten erweitert werden, um den Kommunikationsbedürfnissen zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern umfassender Rechnung tragen zu können. Hierzu sollen die Kommunikationsverfahren künftig neben der E-Mail-Funktion auch einen Videokommunikationsdienst – etwa zur Durchführung von Videosprechstunden – ermöglichen und einen Messagingdienst bieten.
Ein Punkt, welcher Ärzte und andere Leistungserbringer von der datenschutzrechtlichen Verantwortung für Verarbeitung personenbezogener Daten in der TI entlastet: Künftig sollen bereits im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren Datenschutz-Folgenabschätzungen erfolgen. Neue Aufgaben kommen hingegen auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zu. Diese soll Basisdaten und qualitätsbezogene Daten der vertragsärztlichen Versorgung für das „Nationale Gesundheitsportal“ aufbereiten. André Haserück