ArchivDeutsches Ärzteblatt21/2021Digitalisierung: Neues Denken gefordert

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Digitalisierung: Neues Denken gefordert

Haserück, André

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Foto: vegefox.com/stock.adobe.com
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Die Gesundheitsversorgung in Deutschland kann laut Sachverständigenrat Gesundheit deutlich verbessert werden, wenn man die Möglichkeiten der Digitalisierung verantwortlich und wissenschaftlich sinnvoll nutzt – nötig sei aber ein Bewusstseinswandel beim Thema Datennutzung.

Ein besserer Schutz von Leben und Gesundheit sei durchaus mit einer hohen Datensicherheit vereinbar, so einer der zentralen Schlüsse des siebenköpfigen Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) in seinem aktuellen Gutachten. Grundsätzliches Ziel müsse die Neuausrichtung der Gesundheitsversorgung hin auf ein digitales und systematisch lernendes Gesundheitssystem sein, betonte der SVR-Vorsitzende Prof. Dr. med. Ferdinand M. Gerlach. Gesundheitsdaten dürften zwar nicht in falsche Hände fallen, zugleich müssten sie aber in die richtigen Hände gelangen können – Datenschutz und Datensicherheit dürften eine sinnvolle Datennutzung für gezieltere Forschung, Prävention, Diagnostik und Therapie nicht unmöglich machen. Der Gesundheitsökonom und stellvertretende SVR-Vorsitzende Prof. Dr. rer. pol. Wolfgang Greiner verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Coronapandemie. Diese habe unter anderem auch gezeigt, wie wichtig es wäre, Gesundheitsdaten wie eine nachgewiesene Ansteckung mit Bewegungs- und Kontaktdaten verknüpfen zu können, um zu erkennen, welche Situationen wirklich risikoreich im Sinne von Infektionsketten sind.

Von der „Lebenswirklichkeit längst überholte Konzepte wie Datensparsamkeit“ müssten zwingend überdacht werden, so Greiner. Der Sachverständigenrat knüpfe hier an den Deutschen Ethikrat an, der bereits zuvor in seiner Stellungnahme zu den Aspekten Big Data und Gesundheit festgestellt habe, einem Datenmissbrauch könne mit Handlungsformen und Schutzmechanismen des traditionellen Datenschutzrechts nur unzureichend begegnet werden. Vielmehr müssten mit geeigneten technischen Maßnahmen, Strafandrohungen und wirksamen Kontrollen die Datensicherheit gestärkt und zugleich Möglichkeiten geschaffen werden, Daten für gezieltere Forschung und Versorgung zu nutzen. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Überlegungen formuliert der Rat in seinem Gutachten eine Vielzahl konkreter Empfehlungen und skizziert die aus seiner Sicht notwendigen normativen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen für eine gelungene Digitalisierung.

Elektronische Patientenakte

Die Vorteile einer fach-, einrichtungs- und sektorenübergreifenden elektronischen Patientenakte (ePA) lägen aus Sicht des SVR sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für die Leistungserbringer auf der Hand: Eine ePA könne durch den zeitnahen Zugang zu übersichtlichen und konsistenten Informationen eine bedarfsgerechtere und koordiniertere Versorgung befördern. Der Rat empfiehlt daher die Einrichtung einer ePA für alle Menschen, in Zukunft bereits mit der Geburt, wobei der Einrichtung widersprochen werden können soll – ein sogenanntes Opt-out-Verfahren. Das für die bereits laufende Implementierung der ePA von der Politik gewählte „sehr komplexe und umständliche Einwilligungsverfahren“ mit multiplen Opt-in-Stufen und wiederholt zu gebenden Einwilligungen sieht der Rat skeptisch.

Die Nutzung einer elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Kommt für Sie die Nutzung der elektronischen Patientenakte grundsätzlich infrage? (in Prozent)
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Die Nutzung einer elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Kommt für Sie die Nutzung der elektronischen Patientenakte grundsätzlich infrage? (in Prozent)

Denn zentral für den Erfolg oder Misserfolg der ePA in Deutschland werde die Zahl der aktiv Nutzenden sein – diese habe großen Einfluss darauf, inwieweit Leistungserbringer routiniert damit arbeiten können und die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur gerechtfertigt wären. Aus Sicht der Sachverständigen steht zu erwarten, dass die Nutzerzahlen wesentlich auch vom gewählten Zustimmungsverfahren zur Einrichtung der ePA und der Datenverarbeitung sein werden. Aufgrund der Komplexität und des hohen Aufwandes des derzeit geltenden Verfahrens bestehe ein „beträchtliches Risiko“, dass die digitalen Akten nur von wenigen beziehungsweise in der Fläche nur sehr lückenhaft genutzt werden.

Nur Menschen, so die Befürchtung des SVR, die sich von sich aus intensiv mit den Chancen einer ePA auseinandergesetzt haben, werden diese auch in Anspruch nehmen. Da ein Opt-out-Verfahren politisch im Jahr 2021 kaum durchsetzbar erscheine, empfehlen die Sachverständigen, alternativ zunächst ein möglichst einfaches Opt-in-Verfahren mit einem „Klick“ zu implementieren.

Bessere Datennutzung

Optimierungsbedarfe identifiziert der SVR auch beim Thema Datennutzung. Zwar habe sich der Zugang zu Forschungsdaten in den letzten Jahren durch Gesetzesinitiativen verbessert und im Rahmen der Forschungsförderung mehr Aufmerksamkeit erhalten – dennoch seien die Möglichkeiten der Datennutzung in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Staaten wenig ausgeschöpft.

Und dies obwohl auch in diesen Ländern die europaweit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) greife. Bei der ethischen Abwägung zum Einsatz von Datenanalysen bis hin zu Algorithmen für künstliche Intelligenz (KI) müssten aber auch die unter Umständen verpassten Vorteile berücksichtigt werden. Der SVR spricht diesbezüglich von den „Risiken der Nichtanwendung“.

Ein guter Zugang zu Daten und die Möglichkeit einer Verknüpfung ebendieser seien essenziell für eine evidenzbasierte Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und der -versorgung. Potenziell nutzbare Daten für die medizinische Forschung entstünden an vielen Stellen im Gesundheitswesen – etwa bei der ePA-Nutzung. Nicht zuletzt im Verlauf der SARS-CoV-2-Pandemie sei aber deutlich geworden, dass viele Fragen der Versorgung in Deutschland nicht beantwortet werden können, da entsprechende Daten weder standardisiert noch strukturiert und nicht systematisch zu Forschungszwecken zur Verfügung stünden.

Da neben ePA-Daten auch qualitativ hochwertige Register eine zentrale Grundlage der Versorgungsforschung bilden, solle eine entsprechende systematische sowie dauerhafte Förderstruktur geschaffen werden. Ein zu schaffendes unabhängiges Gremium zur Erfassung und Bewertung bestehender Register sowie zur Identifikation von noch fehlenden, aber potenziell nutzenstiftenden Registern könne die Entwicklung zusätzlich voranbringen. Mittelfristig sollten dabei Formatkompatibilität, Vereinheitlichung und Zusammenführung aller Registerstrukturen Förderungsvoraussetzung werden.

Im Rahmen des SVR-Gutachtens wurde zudem durch eine repräsentative Onlinebefragung näher beleuchtet, inwieweit und unter welchen Bedingungen die Bürger in Deutschland durch Bereitstellung ihrer Gesundheitsdaten zur Gesundheitsforschung beitragen würden. Zwar sahen viele Befragte durchaus Chancen für Fortschritte bei Forschung und Entwicklung, allerdings wurden von einem Großteil auch Bedenken zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Datenmissbrauch geäußert. Die gezielte Frage nach einer Freigabe der eigenen Daten für behandelnde Ärzte oder die Forschung zeigt zudem: Der Grad der Zustimmung hängt wesentlich vom Bildungsstand ab. Je höher das Bildungsniveau, desto geringer ist die Ablehnung. Zudem scheint ein hoher Bildungsstand positiv mit der Nutzung der ePA zusammenzuhängen. Unter den Befragten mit niedrigem Bildungsstand ist die Ablehnung indes deutlich höher. Ein ähnliches Bild zeichnen die Befragungsergebnisse bei der Möglichkeit des Zugriffes auf die Gesundheitsdaten der ePA.

Digitale Kompetenz fördern

Diese unterschiedlichen Einstellungen zu Detailaspekten der Digitalisierung sollten laut Sachverständigenrat im Rahmen von Informationsangeboten zielgruppenspezifisch adressiert werden. Dies gelte auch für die digitale Gesundheitskompetenz im Allgemeinen. Alle Beteiligten, also Patienten und Heilberufler, müssten im Rahmen der Digitalisierung über ausreichende Kompetenzen verfügen, nur so könne ein digital transformiertes und zugleich partizipatives Gesundheitssystem funktionieren. Denn es sei nicht nur die Verfügbarkeit digitaler Angebote zu berücksichtigen, sondern auch die Kompetenzen zur Nutzung der Angebote – andernfalls könnten digitale Technologien auch eine Barriere darstellen. Die Sachverständigen sprechen sich in ihrem Gutachten deshalb für eine systematische Verankerung von digitaler Gesundheitskompetenz in die Rahmenlehrpläne und Curricula der Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte und der Angehörigen anderer Heilberufe aus. Die im Nationalen Aktionsplan Gesundheitskompetenz beschriebene Förderung von digitaler Gesundheitskompetenz müsse konsequent auch in Richtung der Bürger erfolgen. Dabei solle die gezielte Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz benachteiligter Bevölkerungsgruppen mitgedacht werden, um bestehende gesundheitliche Ungleichheit nicht zu verstärken. Eine zentrale Rolle könne auch das Nationale Gesundheitsportal spielen. Dieses solle aber kontinuierlich weiterentwickelt, wissenschaftlich evaluiert sowie in eine politisch unabhängige Trägerschaft überführt werden.

Als wichtiges Bildungsinstrument könne das Portal „unzuverlässigen, interessengeleiteten und irreführenden Gesundheitsinformationen“ entgegenwirken. Eine bedeutende Funktion könne das Nationale Gesundheitsportal auch im Zusammenhang mit den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) einnehmen. Der Gesetzgeber sollte, so der Vorschlag des Sachverständigenrates, eine eigene Plattform schaffen, über die eine Bereitstellung der auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordneten DiGA erfolgt. Nach der geplanten Erweiterung des Portals könne es diese Funktion einnehmen – die bislang privatwirtschaftliche „App-Stores“ leisten – oder zumindest eine Verknüpfung mit der zu schaffenden Plattform bieten. Darüber hinaus solle für die Anwender die Möglichkeit bestehen, bei technischen Anwendungsproblemen oder Fehlern innerhalb der DiGA dies bei einer Fehlermeldestelle zu melden.

Ausblick

Während die größten kurzfristig zu erreichenden Verbesserungspotenziale durch Veränderungen und Optimierung bestehender Prozesse erzielt werden könnten, seien mittel- und längerfristige Innovationen nicht nur durch schrittweise Verbesserungen des Bekannten zu erreichen. Die Gesellschaft, der Gesetzgeber und die Verantwortlichen im Gesundheitsversorgungssystem müssten berücksichtigen, so die Sachverständigen, dass einerseits sowohl zukünftige Sprunginnovationen mit bislang gar nicht oder nicht vollständig erdachten Möglichkeiten entstehen werden. Andererseits könnten heute als fortschrittlich erachtete technologische Lösungen, etwa bei der Datenhaltung, auch wieder verworfen werden.

Um die Vorteile der Digitalisierung umfänglich nutzen zu können, sei zudem der weitere Ausbau leistungsstarker, flächendeckender Internetverbindungen unabdingbar. Und, so betont der Sachverständigenrat nachdrücklich: Die Telematikinfrastruktur (TI) müsse auf einem technisch angemessenen und nachhaltigen Stand etabliert werden. Dies beinhalte einen technisch vorausschauenden, datensicheren und auch zukünftigen Erfordernissen entsprechenden Zugang zur TI. André Haserück

Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union (EU), mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl durch private wie öffentliche Verantwortliche EU-weit vereinheitlicht wurden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU sichergestellt und andererseits der freie Datenverkehr innerhalb der EU gewährleistet werden. Zusammen mit der Richtlinie für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz bildet die DSGVO seit Mai 2018 den gemeinsamen Datenschutzrahmen in der EU.

Wichtigster Anknüpfungspunkt beim Anwendungsbereich der DSGVO stellt der Begriff der personenbezogenen Daten dar. Dieser umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. „Identifizierbar“´ ist eine Person dann, wenn man sie direkt oder auch indirekt – etwa mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen besonderen Merkmalen – identifizieren kann.

Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ohne Erlaubnis nicht gestattet. Dazu ist beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesonderte rechtliche Grundlage notwendig. Zudem gelten weitere Grundsätze wie die gebotene Datensparsamkeit und Zweckbindung, das Recht auf Datensicherheit sowie das Recht auf Datenlöschung (etwa im Falle des Widerrufs der Einwilligung). Die DSGVO regelt außerdem die unter bestimmten Bedingungen greifende Bestellpflicht für einen Datenschutzbeauftragten in Unternehmen sowie Einzelheiten zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung.

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