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Rechtsreport: Vollzeittätigkeit nach dem Psychotherapeutengesetz


Eine Vollzeittätigkeit liegt nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) ab 24 Wochenstunden praktischer Tätigkeit zuzüglich weiterer Ausbildungsstunden vor. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschieden.
Die Parteien streiten über die geschuldete Vergütungshöhe nach der Neufassung der Ausbildungsregelungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Klägerin hat ein Psychologiestudium abgeschlossen und befindet sich in der Weiterbildungsphase zur Psychotherapeutin entsprechend der Ausbildungsordnung. Es gilt die Fassung bei Ausbildungsbeginn vor dem 31. August 2020. Die Klägerin hat mit dem beklagten Krankenhaus einen befristeten Arbeitsvertrag für eine praktische Tätigkeit über etwa 24 Wochenstunden entsprechend dem Psychotherapeutengesetz mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 623,38 Euro brutto abgeschlossen. Mit Wirkung zum 1.September 2020 erfolgte mittels Gesetzesänderung des Psychotherapeutengesetzes eine Reform der Ausbildung für den Beruf des Psychotherapeuten. Danach macht die Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro geltend. Das beklagte Krankenhaus ist dagegen der Auffassung, von einer Vollzeittätigkeit sei erst bei 38,5 Stunden auszugehen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe einen gesetzlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nach § 27 Abs. 4 PsychThG. Denn bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung handele es sich um die reguläre „Vollzeit-Ausbildung“ im Sinne des gesetzlichen Verständnisses der Norm des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG. Wenn die Klägerin also 24 bis 26 Wochenstunden praktische Tätigkeit für den Träger des praktischen Ausbildungsteils verrichtet und sie darüber hinausgehend noch weitere etwa 14 Wochenstunden für sonstige Ausbildungstätigkeiten – insbesondere Selbststudium und Supervisionen – aufwendet, sei sie entgegen der Auffassung des Krankenhauses keine „Teilzeit-Auszubildende“. Denn es sei naheliegend, dass mit der gesetzlichen Neuregelung im PsychThG eine Angleichung an das Mindestlohngesetz geschaffen werden sollte. Dies gelte für die üblicherweise wöchentlich circa 26 in der praktischen Einrichtung zu leistenden Tätigkeitsstunden. Insofern spiele der Betrag von monatlich 1 000 Euro dies wider.
ArbG Köln, Urteil vom 20. Mai 2021, Az.: 8 Ca 970/21 (nicht rechtskräftig)
RAin Barbara Berner