BEKANNTGABEN
C Ankündigung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V in der 62. Sitzung am 16. Februar 2000


Gemäß § 87 Abs. 2 a sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführten abrechnungsfähigen
Leistungen entsprechend der in § 73 Abs. 1 SGB V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung
bis zum 31. 3. 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern
mit der Maßgabe, dass, unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen, Leistungen der hausärztlichen
Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der
fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte abgerechnet
werden dürfen; innerhalb der Gliederung der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen nach
Fachgruppen vorgesehen werden. !
Hierzu wird der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V im Jahre 2000 wie folgt beschließen:
1. Mit der fristgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrages an den Bewertungsausschuss, Kriterien zur
Trennung der Vergütungen in einen hausärztlichen und fachärztlichen Anteil gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V
festzulegen, ist der entscheidende Schritt zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung erfolgt.
2. Der weitere gesetzliche Auftrag an den Bewertungsausschuss, nicht nur den Inhalt der abrechnungsfähigen
Leistungen, sondern auch ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festzulegen und den
Bewertungsmaßstab daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibung und ihre Bewertungen noch dem
Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen
wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, erfordert eine sorgfältige Prüfung der zuzuordnenden
abrechnungsfähigen Leistungen des hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungsbereiches. Die
Leistungsbewertung der abrechnungsfähigen Leistungen muss in einem ausgewogenen über alle
Versorgungsbereiche hinweg korrekten Verhältnis der Leistungen zueinander stehen, so dass der
Bewertungsausschuss die Inhaltsbeschreibung und Bewertung der Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur
in Kenntnis der Gesamtstruktur eines vollständig reformierten Einheitlichen Bewertungsmaßstabes vornehmen
kann. Die dabei unabdingbar notwendige Sorgfalt macht die Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 31. März
2000 unmöglich.
3. Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V beabsichtigt daher bis zum 1. Juli 2000 einen Beschluss
zu fassen, der die inhaltliche Gliederung der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der
hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung vorgibt. Mit diesem Beschluss wird auch die
künftige Struktur des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit der weiteren Gliederung der fachärztlichen
Leistungen in Untergliederungen nach Fachgruppen sowie die Struktur der Leistungsbeschreibung beschlossen.
Damit wird der gesetzliche Auftrag zum für den Bewertungsausschuss frühestmöglichen Zeitpunkt erfüllt.
4. Im Weiteren wird der Bewertungsausschuss noch im Jahr 2000 einen Beschluss zu einem grundsätzlich
reformierten EBM mit der vollständigen Leistungsbeschreibung und Leistungsbewertung sowohl der haus- als
auch der fachärztlichen Leistungen fassen. Das In-Kraft-Setzen ist zum 1. Januar 2001 beabsichtigt.
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