ArchivDeutsches Ärzteblatt9/2000C Ankündigung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V in der 62. Sitzung am 16. Februar 2000

BEKANNTGABEN

C Ankündigung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V in der 62. Sitzung am 16. Februar 2000

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Gemäß § 87 Abs. 2 a sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführten abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend der in § 73 Abs. 1 SGB V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. 3. 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass, unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen, Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Gliederung der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen nach Fachgruppen vorgesehen werden. !
Hierzu wird der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V im Jahre 2000 wie folgt beschließen:


1. Mit der fristgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrages an den Bewertungsausschuss, Kriterien zur Trennung der Vergütungen in einen hausärztlichen und fachärztlichen Anteil gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V festzulegen, ist der entscheidende Schritt zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung erfolgt.


2. Der weitere gesetzliche Auftrag an den Bewertungsausschuss, nicht nur den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen, sondern auch ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festzulegen und den Bewertungsmaßstab daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibung und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, erfordert eine sorgfältige Prüfung der zuzuordnenden abrechnungsfähigen Leistungen des hausärztlichen bzw. fachärztlichen Versorgungsbereiches. Die Leistungsbewertung der abrechnungsfähigen Leistungen muss in einem ausgewogenen über alle Versorgungsbereiche hinweg korrekten Verhältnis der Leistungen zueinander stehen, so dass der Bewertungsausschuss die Inhaltsbeschreibung und Bewertung der Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur in Kenntnis der Gesamtstruktur eines vollständig reformierten Einheitlichen Bewertungsmaßstabes vornehmen kann. Die dabei unabdingbar notwendige Sorgfalt macht die Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 31. März 2000 unmöglich.


3. Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V beabsichtigt daher bis zum 1. Juli 2000 einen Beschluss zu fassen, der die inhaltliche Gliederung der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung vorgibt. Mit diesem Beschluss wird auch die künftige Struktur des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit der weiteren Gliederung der fachärztlichen Leistungen in Untergliederungen nach Fachgruppen sowie die Struktur der Leistungsbeschreibung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Auftrag zum für den Bewertungsausschuss frühestmöglichen Zeitpunkt erfüllt.


4. Im Weiteren wird der Bewertungsausschuss noch im Jahr 2000 einen Beschluss zu einem grundsätzlich reformierten EBM mit der vollständigen Leistungsbeschreibung und Leistungsbewertung sowohl der haus- als auch der fachärztlichen Leistungen fassen. Das In-Kraft-Setzen ist zum 1. Januar 2001 beabsichtigt.


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